„Verkaufsoffener Sonntag in Hattinger Innenstadt kann stattfinden“, teilt das Oberverwaltungsgericht (OVG) jetzt mit - wenige Tage vor dem verkaufsoffenen Sonntag.
„Verkaufsoffener Sonntag in Hattinger Innenstadt kann stattfinden“, teilt das Oberverwaltungsgericht (OVG) jetzt mit - wenige Tage vor dem verkaufsoffenen Sonntag.
In der Pressemitteilung des OVG NRW heißt es: „Am kommenden Sonntag, 1. Oktober 2017, dürfen die Geschäfte in der Hattinger Innenstadt anlässlich des traditionellen Herbstmarkts und des Panhasfests geöffnet sein.“
Entscheidung unter Zeitdruck
Das hat das Oberverwaltungsgericht jetzt bestätigt. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Die Gewerkschaft ver.di war gegen die Freigabe der Ladenöffnungszeiten angegangen. Denn die hatte die Stadt Hattingen zu dem Fest erlaubt. Durch die knappe Zeit fiel die Entscheidung des OVG in einem Eilverfahren und bestätigte damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg.“
Der 4. Senat des OVG habe nicht feststellen können, dass die Verordnung der Stadt Hattingen unwirksam sei.
Trotz einiger Zweifel, ob die erwartete Besucherzahl schlüssig angegeben sei, konnte auch das Oberverwaltungsgericht in Münster in seiner Eilentscheidung der Argumentation des Hattinger Stadtrates folgen. Der hatte angegeben, dass das beliebte und traditionelle Herbst- und Panhastfest in jedem Fall im Vordergund stehe und die Ladenöffnungen im Grunde nur Begleiterscheinung des über die Stadtgrenzen hinaus bekannten Jahrmarkes sind. Die Besucherzahlen kommen, so die Stadt, durch das beliebte Fest zustande, das eine Sogwirkung als Jahrmarkt habe, der sich über die gesamte Innenstadt erstreckt. .
Beschluss nicht anfechtbar
Unter diesen Umständen könne das Gericht „den Vollzug einer Rechtsnorm nicht vorläufig aussetzen.“ Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 4 B 1218/17 (VG Arnsberg 1 L 2504/17)
Hintergründe zur Rechtslage betreffend verkaufsoffene Sonntage:
http://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/jahrespressegespraeche/VerkaufsoffeneSonntage.pdf