Gladbeck. . Die Pflegekasse finanziert „Ersatzpflege“, damit pflegende Angehörig einmal durchatmen können. Eine solche Verschnaufpause befürwortet sogra der Gesetzgeber. Vier Wochen Urlaub steht Angehörigen und ehrenamtlichen Kräften zu. Die Verbraucherberatung erklärt, wie man eine Ersatzpflege beantragt.

Endlich Ferien und Sommer, Sonne, Strand genießen! Doch viele Angehörige, die einen hilfsbedürftigen Menschen zu Hause betreuen und pflegen, gönnen sich selten eine Auszeit.

Häufig, weil sie schlichtweg nicht wissen, wie sie den Urlaub von der Pflege organisieren sollen. Dabei können schon ein paar Tage fernab des Alltags helfen, um neue Kraft zu tanken und Aufgaben, die zu Hause warten, besser zu meistern. „Diese Verschnaufpause befürwortet auch der Gesetzgeber: Laut Pflegeversicherungsgesetz stehen Angehörigen und ehrenamtlichen Kräften vier Wochen Urlaub im Jahr zu, um sich zu erholen“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.

Wer diese „Ersatzpflege“ beantragen kann und wie das funktioniert, erklärt die Verbraucherberatung.

Maximal 28 Tage im Jahr

Egal, ob der Jahresurlaub, eine Familienfeier oder ein Arztbesuch anstehen: Pflegende Angehörige können sich bis zu 28 Tage im Jahr freinehmen. Die anfallenden Kosten einer Betreuung von einem Außenstehenden übernehmen die Pflegekassen auf Antrag.

Was wird bezahlt?

Für die Ersatzpflege zahlt die Pflegekasse maximal 1.550 Euro im Jahr. Dies kann auch gelten, wenn der Helfer im Alltag von einem professionellen Dienst unterstützt wird. Die Pflegestufe des Kranken spielt bei der Berechnung der Leistung für die Auszeit keine Rolle. Will ein Pflegebedürftiger diese Unterstützung in Anspruch nehmen, muss der Helfer aber seit mindestens sechs Monaten im Einsatz sein.

Organisation

Wie die Ersatzpflege im Einzelfall organisiert wird, hängt von den Bedürfnissen des Pflegebedürftigen ab. Verlassen Hilfsbedürftige die gewohnte Umgebung nur ungern, ist es sinnvoll, jemanden zu beauftragen, der den Kranken zu Hause betreut. Wer nahe Angehörige rund um die Uhr versorgt wissen will, kann sich für eine Ersatzpflege außer Haus, z.B. in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung, entscheiden. Hierbei übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die Pflege. Unterkunft und Mahlzeiten müssen Hilfsbedürftige selbst zahlen. Viele Seniorenwohnanlagen bieten Kurzzeitpflege an, eine frühzeitige Anmeldung ist oft notwendig.

Ausnahmen

Übernimmt ein Nachbar, Freund oder entfernter Verwandter die Urlaubsvertretung, zahlt die Kasse ebenfalls. Springt jedoch ein Familienmitglied ersten oder zweiten Grades ein (z.B. Schwester oder Schwiegersohn), gibt’s die Ersatzpflege nur in Höhe des Pflegegeldes abhängig von der Pflegestufe. Die Kasse kommt dann allerdings für Kosten auf, die durch die Übernahme der Pflege anfallen, etwa für Kinderbetreuung oder die Anfahrt zum Pflegebedürftigen.