Nicht jeder Halloween-Scherz ist ein harmloser Streich, die Grenze zur Straftat ist schnell überschritten und wird zur Sachbeschädigung mit ernsten Folgen: Der Täter kann sich eine Vorstrafe einhandeln, warnt die Kreispolizei allzu übermütige Halloween-Fans. „Die jungen Leute sollten sich darüber im Klaren sein, dass sie sich so ihre Zukunft, zum Beispiel bei der Jobsuche, verbauen können“, warnt Polizeipressesprecherin Ramona Hörst.

Wer beispielsweise Autos bewirft oder Gegenstände auf die Fahrbahn legt, macht sich des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig. Und die Kreispolizeibehörde wird auch in diesem Jahr Straftaten „mit aller Konsequenz“ verfolgen, betont die Polizeisprecherin.

Wo hört der Streich auf?

1Zahnpasta auf der Türklinke: Dieser Streich ist unproblematisch, sagt Eva Becker, Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Die schmierige Paste lasse sich mit einem Lappen leicht entfernen. Bei glibberigen Substanzen auf dem Boden drohe dagegen Ärger. Rechtliche Folgen könnte es zum Beispiel haben, wenn jemand ausrutscht und sich verletzt.

2Auto in Toilettenpapier einwickeln: Die Grenze ist hier fließend. Entstehen Kratzer im Lack, fällt die Tat unter Sachbeschädigung.

3Eier an der Hauswand: Lässt sich die Schmiere vollständig entfernen, droht keine Strafe. Eltern oder Kinder müssen die Reinigung bezahlen oder selbst wegwischen.

Wer haftet wann?

Ein Kind haftet erst ab dem Alter von sieben Jahren. Wenn Jugendliche ab 14 Jahren fremdes Eigentum beschädigen, werden sie in der Regel durch eine erzieherische Maßnahme belangt. Über 21-Jährige gelten strafrechtlich als Erwachsene und können eine Geldstrafe erhalten.

Wichtiger Hinweis für Eltern: Haftbar gemacht werden können auch Eltern, die Kinder unter 16 Jahren ohne Aufsicht durch die Straßen geistern lassen und ihre Aufsichtspflicht verletzen