Gerade volljährig, noch keinen eigenen Job, mit den Eltern unter einem Dach wohnend – und der ständige Streit mit ihnen ist nicht mehr auszuhalten. Kann man dann von zu Hause ausziehen und ohne ausreichendes Einkommen auf Unterstützung durch die Sozialhilfe hoffen? Genau diese Frage stellt sich Jennifer (18, Name geändert), die aus Marl nach Gladbeck gezogen ist, weil sie bei einem Freund unterschlüpfen konnte.
„Wir sind beide im Mietvertrag eingetragen, und ich habe mich bei der Stadt Gladbeck angemeldet“, berichtet die junge Frau in der Redaktion. Nur mit dem Geld hapere es jetzt an allen Ecken und Enden. Ihr Mitbewohner befinde sich in Ausbildung, verdiene nicht viel. Sie selbst absolviere eine Einstiegsqualifizierung bei einem Arzt. Für dieses Praktikum erhalte sie 216 Euro, hinzu komme Kindergeld, so dass sie ein Monatseinkommen von rund 250 Euro habe. „Vom Jobcenter werden nur 129 Euro zur Sicherung des Lebensunterhaltes dazu gezahlt und gar kein Mietzuschuss, kann das richtig sein?“, fragt sich Jennifer
Die WAZ hakte beim Jobcenter für den Kreis Recklinghausen nach. Aus Datenschutzgründen werde sie nicht auf den konkreten Fall eingehen, unterstrich Sprecherin Svenja Küchmeister. „Generell ist es aber so, dass einem alleinstehenden Erwachsenen laut Sozialgesetzbuch ein Regelbedarf von 382 Euro zusteht.“
Regelbedarf von 382 Euro
Dieser geschilderte Betrag werde ja im genannten Fall erreicht. Zum Regelbedarf könnten Hilfen zu den Kosten der Unterkunft, sprich zur Miete, beantragt werden. „Wobei das Amt bei Einzelpersonen maximal 50 Quadratmeter Wohnfläche gewährt.“
Grundsätzlich müsse aber festgehalten werden, „dass die Eltern in der Pflicht sind, für ihr Kind und dessen Unterkunft zu sorgen“. Eine Unterhaltspflicht, die auch für junge Erwachsene, die ihre erste Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen haben, bis zum Alter von maximal 25 Jahren gelte.
„Ist ein Zusammenleben mit den Eltern nicht möglich, ist es ratsam, den Weg zum Jugendamt zu suchen, um das Problem deutlich zu machen“, empfiehlt Svenja Küchmeister. Denn werde dann von dort der Auszug aus der elterlichen Wohnung aufgrund schwieriger Familienverhältnisse befürwortet, „wird das Jobcenter sicher bei geringem Einkommen problemlos die Kosten für eine Wohnung bewilligen“.
Natürlich müsse das bislang zuständige Jobcenter vom Sozialhilfeempfänger auch im Vorfeld über einen geplanten Umzug in eine andere Stadt informiert werden. Dabei könne auch abgeklärt werden, inwieweit mit einer Genehmigung zu rechnen ist. „Sollte all das nicht geschehen“, so Svenja Küchmeister, „kann dies eventuell zu Schwierigkeiten führen, die vermeidbar gewesen wären.“