Rund 600 Eigentümer im Zweckeler Norden müssen den Kanalanschluss ihres Hauses auf Schäden untersuchen lassen und die Kosten selbst tragen. Der Umweltausschuss des Landes hat am Mittwoch die Verordnung zur „Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen“ befürwortet, die vom Landtag kommenden Donnerstag beschlossen wird und damit in Kraft tritt.
Konkret geht es um alle Häuser, die sich innerhalb des Wasserschutzgebietes Holsterhausen / Üfter Mark befinden, das sich vom Zweckeler Norden weit über die Stadtgrenze hinaus in Richtung Dorsten erstreckt. Ein Areal, aus dem Grundwasser in die Wassergewinnungsanlagen der Rheinisch-Westfälischen Wasserwerksgesellschaft (RWW) fließt.
Die „Bezahlgrenze“ für den Kanal-TÜV verläuft in Querrichtung über das nördliche Stadtgebiet. Exakt in der Straßenmitte ab der Stadtgrenze Gelsenkirchen über die Tunnelstraße, Schubertstraße, Redenstraße und Dechenstraße bis zur Stadtgrenze Bottrop. Alle Anschlusskanäle der Gladbecker Häuser ab diesen nördlichen Straßenseiten bis hinauf zur Stadtgrenze müssen untersucht werden (siehe Grafik rechts).
„In der Praxis bedeutet dies, dass die Kanäle des Hausanschlusses zur Ableitung von Schmutz- und Niederschlagswasser von zertifizierten Fachfirmen mit Kamerarobotern zu befahren und auf Schäden zu kontrollieren sind“, erklärt Sabine Brinkmann, Leiterin des Ingenieuramtes der Stadt. Um die Kosten möglichst gering zu halten, „empfiehlt es sich, mit Nachbarn gemeinsam einen Paketauftrag an eine Fachfirma zu vergeben“, rät Frank Restemeyer vom Fachbereich Stadtentwässerung.
Erste Frist bis Dezember 2015
Bis spätestens 31. Dezember 2015 muss die Kontrolle für Abwasserleitungen erfolgen, die vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden; sowie bei bestehenden Abwasserleitungen für industrielle oder gewerbliche Abwässer, die vor dem 1. Januar 1990 verlegt wurden. Alle anderen Abwasserleitungen im Wasserschutzgebiet sind erstmals bis spätestens 31. Dezember 2020 zu prüfen. Dabei große festgestellte Schäden müssen kurzfristig saniert werden, mittelgroße Schäden in einem Zeitraum von zehn Jahren. Immerhin: Bagatellschäden dürfen vernachlässigt werden.