Gladbeck. .

Sie lassen ihren motorisierten Untersatz schon seit zig Jahren über den Asphalt rollen, ohne bei Ordnungshütern Anstoß zu erregen? Von Ihrem „Lappen“ mussten Sie sich nicht einen Tag lang trennen – zum Beispiel weil Sie als Bleifuß erwischt wurden? Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, könnten Sie eine Auszeichnung ins Visier nehmen, die die Verkehrswacht Gladbeck am Donnerstag, 7. November, wieder vergibt. Sie ehrt auf ihrer Jahreshauptversammlung bewährte (Berufs-)Kraftfahrer und Straßenbahnführer.

Jahrelang einwandfrei gefahren

Allerdings fällt den Interessierten diese Auszeichnung nicht in den Schoß. Erstens: Ohne einen Antrag (siehe Kasten) gibt’s keine Verleihung. Und zweitens müssen sie sich dauerhaft einwandfrei im Straßenverkehr bewegt haben. Gewürdigt werden zehn, 20, 25, 30, 40 oder 50 Jahre als bewährter Kraftfahrer; Berufskraftfahrer oder Straßenbahnführer müssen fünf, zehn, 20 oder 30 Jahre ohne negative Vorkommnisse vorweisen können.

Letzteres bedeutet, dass der Interessent zum Zeitpunkt des Antrags wegen einer Verletzung von Straßen-Verkehrsvorschriften

1weder gerichtlich bestraft worden ist,

2noch mit einem Bußgeld belegt worden ist, das zu einem Eintrag in das Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg geführt.

3Außerdem darf der Antragsteller nicht „wegen eines Verbrechens aufgrund anderer Vorschriften“ belangt worden sein, so die Verkehrswacht.

4Eine weitere Voraussetzung lautet: Innerhalb des für die Auszeichnung in Frage kommenden Zeitraumes dürfen weder die Fahrerlaubnis entzogen noch ein Fahrverbot ausgesprochen worden sein.

5Ein laufendes Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie ein Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen der Verletzung von Straßenverkehrs-Vorschriften sind ebenfalls Ausschluss-Kriterien.

Chancen, die Auszeichnung in Empfang nehmen zu dürfen, haben auch Aspiranten, bei denen nicht immer alles im Straßenverkehr glatt gelaufen ist. Denn, so Klaus Dieter Parma, Vorsitzender der Verkehrswacht: „Gerichtliche Strafen, Verhängungen von Bußen, Entziehungen von Fahrerlaubnissen und die Verhängungen von Fahrverboten bleiben unberücksichtigt, wenn ihre Eintragungen in den Registern bereits getilgt sind oder zu tilgen wären.“