Den Euro gibt es seit elf Jahren, einen einheitlichen Zahlungsmodus in Europa bislang aber nicht. SEPA (übersetzt Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum) wird ab dem 1. Februar 2014 den deutschen Überweisungsverkehr und die Lastschriften ersetzen. Darauf hat sich die EU verständigt.

IBAN statt BLZ

Was bedeutet das für die Kunden? Für den Privatkunden soll die Umstellung fast unbemerkt ablaufen. Die neuen SEPA-Lastschriften und -Überweisungen ähneln den bisherigen. Bereits erteilte Einzugsermächtigungen bleiben bestehen, selbstverständlich bleibt auch das Giro-Konto so wie bisher bestehen, lediglich die Kennzeichnung des Kontos ändert sich. An die Stelle der bislang üblichen Kontonummer und Bankleitzahl tritt zukünftig die IBAN-Nummer. Die besteht aus dem Kürzel DE für Deutschland, einer zweistelligen Prüfziffer, gefolgt von der Bankleitzahl und der Kontonummer.

Noch zwei Jahre lang, können aber auch die alten Angaben Bankleitzahl und Kontonummer genutzt werden. Sie werden von der Bank umgerechnet. Ab 2016 kann dann mit der IBAN alleine auch nach Europa überwiesen werden. Bis dahin bedarf es dazu noch eines zusätzlichen Codes in Form der BIC (internationale Bankleitzahl/ Swift) mit weiteren elf Stellen.

Auf Unternehmen und Vereine aber, die per Lastschrift einziehen, kommen größere Umstellungen zu. Für den Einzug von SEPA-Lastschriften benötigt man eine Gläubiger-Identifikationsnummer, diese Gläubiger-ID kann nur bei der Bundesbank beantragt werden. Der Kontoinhaber muss ein „schriftliches Mandat“ erteilen, mit dem er sein Einverständnis erklärt und seiner Bank den Auftrag erteilt, dass der Zahlungsempfänger Geld von seinem Konto einziehen darf – eine Einwilligung per Mail oder telefonisch ist nicht mehr möglich.

Daher haben nach Februar 2014 nur die Aufträge Bestand, die schriftlich getätigt wurden. Für alle anderen Lastschrift-Vereinbarungen (Online oder per Telefon) bedeutet die Abschaffung Mehrarbeit und wohl auch Kosten.

Für den Zahlungspflichtigen wird zur besseren Kennzeichnung eine „Mandatsreferenz“ festgelegt, wahlweise für jedes Mandat. Der Einreicher legt dabei den Aufbau fest – etwa die Kunden- oder Mitgliedsnummer. Der Zahlungsempfänger muss außerdem den Kontoinhaber 14 Tage vorher über eine Abbuchung informieren.