Gladbeck.

„Seit dem 13. Januar sitzen wir in einer kalten Wohnung. Wir haben den Vermieter des Öfteren angeschrieben, aber es tut sich nichts. Im Gegenteil, es wird immer kälter“, wendet sich eine Mieterin aus Brauck an die WAZ. In der Wohnung habe sie im Schnitt eine Temperatur von 15 Grad gemessen „nur 14 Grad sind es im Kinderzimmer und 13 Grad im Bad“, berichtet die Mutter eines sieben Monate alten Babys. Die Miete werde immer pünktlich bezahlt, versichert die Frau und bittet, „wenn Sie eine Möglichkeit sehen, uns in irgendeiner Weise zu helfen – und sei es mit einem guten Rat – zögern sie bitte nicht“.

Die Redaktion hakte bei einem Experten nach, dem Fachanwalt für Mietrecht Alexander Unkel.

1. Wie warm sollte eine Mietwohnung zumindest werden?
Der Vermieter ist verpflichtet, die mitvermietete Heizungsanlage in betriebsbereitem Zustand zu halten. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass bei Wohnräumen eine Mindesttemperatur von 20 °C zu gewährleisten ist. Allerdings ist der Vermieter berechtigt, in der Nacht die Heizung aus Energieeinspargründen herunterzuschalten.

2. Welche Möglichkeiten hat der Mieter, wenn die Mietwohnung kalt bleibt?
Stellt der Mieter fest, dass die Temperaturen nicht erreicht werden bzw. nicht erreicht werden können, kann er den Vermieter hierauf in Anspruch nehmen. Dem Mieter steht ein Anspruch auf Beseitigung dieses Mangels zu. Dabei hat der Mieter dem Vermieter den Mangel anzuzeigen mit der Aufforderung zur Beseitigung innerhalb einer konkret bestimmten Frist. Dabei muss die Frist zur Mängelbeseitigung angemessen sein.

3. Gelten im kalten Winter besondere Bedingungen?
In den Wintermonaten ist eine besondere Dringlichkeit gegeben, die sich verstärkt, wenn z.B. kleine Kinder in der Wohnung wohnen. Dann können auch Fristen von nur mehreren Stunden oder einem Tag angemessen sein. Sodann steht dem Mieter das Recht zu, im Rahmen der Ersatzvornahme mögliche Reparaturen selber auf Vermieterkosten durchführen zu lassen.

4. Ist Mietminderung möglich?
Die Minderung richtet sich immer nach der konkreten Beeinträchtigung der Nutzung der Mietwohnung, z.B., ob alle Räumlichkeiten beeinträchtigt? Im Weiteren steht dem Mieter bei nicht erfolgter Mängelbeseitigung auch das Recht zu, die Wohnung zu kündigen. Empfehlenswert sei einen Rechtsbeistand einzuschalten, um die genaue Vorgehensweise zu klären.