Gladbeck.

Für Wasser, das nachweislich zur Gartenbewässerung verwendet worden ist, darf auch die Stadt Gladbeck keine Schmutzwassergebühren erheben, das hat das Oberverwaltungsgericht NRW jetzt im Grundsatzurteil entschieden. Ein Bielefelder Grundstücksbesitzer hatte geklagt, und vor dem 9. Senat in Düsseldorf Recht bekommen.

„In Gladbeck war es schon immer so, dass für den Garten genutzte Bewässerung gebührenmindernd abgezogen werden konnte“, so Stadt-Sprecher Peter Breßer-Barnebeck. Allerdings habe bislang eine Bagatellgrenze von 20 Kubikmetern gegolten, wonach die Rechnung gemindert werden konnte. Dieser in vielen Gebührensatzungen enthaltene Passus ist nach dem OVG-Urteil „unwirksam“.

Der Senat begründete dies mit dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot. Eine Ungleichbehandlung sei nur zulässig, „wenn sie sich durch hinreichend gewichtige sachliche Gründe rechtfertigen lasse“. Ein Gebührenzahler, der 20 Kubikmeter für die Gartenbewässerung nutze, müsse bis zu 59,40 Euro Schmutzwassergebühr zahlen, obwohl er die Kanalisation nicht in Anspruch nehme. Der Verwaltungsaufwand auch schon geringere Wassermengen abzurechnen, „rechtfertige die Ungleichbehandlung nicht“, so die Richter.

„Das bedeutet für die Stadt Gladbeck“, so Breßer-Barnebeck, „dass die Gebührenzahler jetzt schon ab einem Kubikmeter genutzten Frischwasser für den Garten jetzt bei ihrer Rechnung entlastet werden müssen“.

Bislang habe es 50-60 Bürger pro Jahr gegeben, die über der Bagatellgrenze lagen. Wer das Gartenwasser aus der Gebührenrechnung herausgerechnet haben möchte, müsse aber auch für den Nachweis sorgen. Was bedeute, so Breßer-Barnebeck, „dass der Gebührenzahler an seiner Schmutzwasser-Hauptzuleitung zum Kanalnetz einen Zähler anbringt, um die tatsächlich eingeleitete Schmutzwassermenge vom entnommenen Frischwasser abziehen zu können“.

Es bleibe abzuwarten, wie viele Gebührenzahler davon Gebrauch machen. Ergebe sich dadurch für die Stadt zusätzlicher Verwaltungsaufwand mit entsprechenden Personalkosten, werde die Stadt diese möglicherweise auf die Gebührenzahler mit entsprechend höheren Kosten umlegen.