„Die Totalverfremdung muss bereits vor oder während der Bildübertragung erfolgen“, verlangt der Gesetzgeber bei Aufnahmen von Personen, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befinden. Darunter habe man einen solchen zu verstehen, der durch einen Sichtschutz das willkürliche Hinsehen zumindest erschwere.