Gladbeck. Schlechte Nachrichten für protestierende Anwohner in Gladbeck. Privatparkplätze dürfen öffentliche Parkbuchten verdrängen. So ist das Gesetz.
Eine schlechte Nachricht für die Anwohner in Gladbeck, die sich über den steigenden Parkdruck in ihrem Wohngebiet beschweren. Die rechtliche Einschätzung der Stadt, die auf Anfrage der WAZ erfolgte, könnte zudem als Freibrief verstanden werden. Mit dem Effekt, dass noch mehr private Parkflächen in Vorgärten entstehen, die öffentliche Parkbuchten verdrängen und den Parkdruck am Straßenrand erhöhen.
Zur Erinnerung: Anwohner der Enfieldstraße in Rentfort-Nord, die dort teils seit Erstbezug der Siedlung Mitte der 1960er Jahre wohnen, hatten sich an die WAZ gewandt. Sie berichteten vom Problem nicht mehr nutzbarer öffentlicher Autostellplätze am Straßenrand, da mehr und mehr Anwohner in ihren Vorgärten private Pkw-Stellplätze angelegt hätten. Über die so entstehenden neuen Zufahrten könnten alte Parkbuchten am Straßenrand nicht mehr genutzt werden. Die Parkplatzsuche dauere nun, Einkäufe müssten auch von Senioren über lange Wege heimgeschleppt werden.
Eine Baugenehmigung für den Stellplatz ist nicht erforderlich
Die Anfrage bei der Bauaufsicht der Stadt habe ergeben, so Pressesprecher David Hennig, „dass Stellplätze bis 100 Quadratmeter Größe generell verfahrensfreie Bauvorhaben sind“ (gem. § 62 Abs. 1 Nr. 14 c BauO NRW). Dies bedeute, dass dann „ein formelles Baugenehmigungsverfahren nicht erforderlich ist“. Dennoch gelte auch für derartige Stellplätze, dass die Vorschriften des öffentlichen Rechts erfüllt sein müssten. Dass etwa der Bedarf gegeben sein müsse, was im Einzelfall zu prüfen sei. „Bei bis zu zwei Stellplätze je Wohneinheit dürfte bei Einfamilienhäusern, Doppelhäusern und Reihenhäusern jedoch immer davon auszugehen sein, dass dies dem erzeugten Bedarf entspricht.“
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Darüber hinaus kann der geltende Bebauungsplan besondere örtliche planungsrechtliche Regelungen enthalten. Für die Südseite der Enfieldstraße gilt der Bebauungsplans Nr. 34 Rentfort Nord. Dieser lässt auf bis zu zehn Prozent der Grundstücksflächen Garagen und Nebenanlagen planungsrechtlich zu. Hennig: „Für Stellplätze gibt es keine explizite Regelung, so dass diese auch ohne eine derartige Höchstgrenze zulässig sein können.“ Kritisiert wurden auch die Gehwegsüberfahrten zu den privaten Stellplätzen. Diese stellen eigentlich eine Sondernutzung dar, die einer Genehmigung bedarf.
Die Überfahrt des Bürgersteigs zu einem Stellplatz ist angemessen
Aber: „Eine einzelne Zufahrt zu einem Stellplatz auf einem Grundstück ist in der Regel angemessen und ist zu genehmigen“, so Hennig. Im Bereich der Enfieldstraße gebe es auch nicht genehmigte Überfahrten/Stellplätze. Ein Antrag würde aber in der Regel auch im Nachgang genehmigt, „da eine Ablehnung einer rechtlichen Überprüfung sehr wahrscheinlich nicht standhalten wird“.
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