Gladbeck. Die Ausländerbehörde in Gladbeck konnte dieses Jahr bislang nur vier Menschen abschieben. Die Leiterin des Fachbereiches erklärt die Gründe.
Die Corona-Pandemie hat auch deutliche Auswirkungen auf die Möglichkeiten der Gladbecker Ausländerbehörde, ausreisepflichtige Menschen in ihre Heimatländer zurückzuführen. Nur ein Zehntel des Vorjahreskontigentes wurde bislang bei den Abschiebungen erreicht. 2019 konnten 40 Männer und Frauen zurückgeführt werden , ein Höchststand seit Beginn der Flüchtlingskrise 2015. „Dieses Jahr haben wir bislang lediglich vier Abschiebungen erfolgreich durchführen können, nach Nigeria und Georgien, sowie zwei im Rahmen des Dublin-Verfahrens innerhalb der EU nach Polen und Portugal“, berichtet Doris Foerster. Die Leiterin der Abteilung Integration und Ausländerwesen nennt dafür die Gründe.
Die Auswirkungen der Corona-Krise hätten bekanntlich zu internationalen Beschränkungen geführt . Da Deutschland von anderen Staaten auch zum Risikogebiet erklärt wurde, Grenzen geschlossen wurden, sei die Abschiebung Ausreisepflichtiger in viele Heimatländer „auch jetzt nicht oder nur eingeschränkt möglich“. Zudem gebe es oft auch noch Beschränkungen im Flugverkehr. Kein Thema sei eine eventuell coronabedingte Überlastung des Kommunalen Ordnungsdienstes, das betreffe Abschiebungen ausdrücklich nicht.
Fünf Rückführungen sind gescheitert, da die Betroffenen verschwunden sind
Neben den vier in 2020 erfolgten Abschiebungen sind fünf Rückführungen gescheitert, weil die Betroffenen verschwunden sind. Weitere sieben geplante Abschiebungen in EU-Staaten waren aufgrund der geschilderten Corona-Einschränkungen nicht möglich. Generell habe die Ausländerbehörde 250 ausreisepflichtige und bislang geduldete Personen im Fokus „von denen aus unserer rechtlichen Bewertung 170 noch in ihre Heimatländer zurückgeführt werden sollen“. 23 ausreisepflichtige Personen, werden unter anderem aufgrund von Straftaten oder ohne Durchführung eines Asylverfahrens geduldet. Straftäter werden auf Grundlage des Paragrafen 54 des Aufenthaltsgesetzes ausgewiesen, wonach das Ausweisungsinteresse besonders schwer wiegt, „wenn der Ausländer wegen einer oder mehrer vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist“.
Stichwort Dublin-Verfahren
Das sogenannte Dublin-Verfahren regelt, dass Asylbewerber in dem Land zu registrieren sind, in dem sie die Europäische Union betreten haben. Das Verfahren findet vor der Prüfung des Asylantrages statt und soll sicherstellen, dass jeder Asylantrag nur von einem EU-Mitgliedstaat inhaltlich geprüft wird.
Laut der Bundespolizei wurden bis Ende August dieses Jahres in Nordrhein Westfalen 1771 ausreisepflichtige Personen abgeschoben . Im Vergleichszeitraum 2019 waren es mit 4374 noch deutlich mehr. Seit Verschärfung der Corona-Krise Mitte März gibt es auch bundesweit kaum Rückführungen.
In 39 Verfahren sei die Gladbecker Behörde bereits einen guten Schritt weiter. Doris Foerster: „Sie stehen zur Ausreise an, da wir hier schon Zusagen für Ausweisersatzpapiere aus den Heimatländern erhalten haben.“ Jetzt warte man darauf, dass die Botschaften ihre Arbeit wieder hochfahren und die Papiere in Gladbeck eintreffen. „Wenn dann auch die Flüge wieder möglich sind, kann die Rückführung erfolgen“, so die Abteilungsleiterin. Von den 40 Rückführungen des Vorjahres erfolgten die meisten (21) in den Kosovo, auf den weiteren fünf vorderen Plätzen waren Abschiebungen nach Afghanistan (6) und Albanien (3) sowie Serbien und Nigeria (je 2).
Das Team der Ausländerbehörde hat sich für Asylverfahren stärker aufgestellt
In den Jahren davor wurden deutlich weniger Menschen, zumeist aufgrund eines abgelehnten Asylantrages, abgeschoben: 2018 waren es konkret 22 Personen, im Jahr zuvor sechs, in 2016 vier und im Jahr 2015 vier Menschen. Das zuständige Team der Gladbecker Ausländerbehörde hatte sich auch personell stärker zur Bearbeitung der Asylverfahren aufgestellt . Rückführungen werden erst durchgeführt, wenn die Rechtslage eindeutig ist, da die Verfahren abgelehnt sind und es zum Beispiel auch keine Duldungsgründe gibt. Die zwangsweise Abschiebung erfolgt, wenn die Betroffenen der Aufforderung zur freiwilligen Ausreise und erneuten Hinweisen der Ausländerbehörde nicht nachgekommen sind.
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