Gladbeck. Der Kreis Recklinghausen ist Corona-Risikogebiet, weil der Inzidenzwert von 50 überschritten ist. Diese Regeln gelten in allen Städten.

Der Kreis Recklinghausen ist seit dem 10. Oktober Corona-Risikogebiet. Ausschlaggebend dafür ist eine Wochen-Inzidenz von über 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner. In allen Städten des Kreises gelten deshalb gesonderte Maßnahmen, die über die bereits bestehenden landesweiten Regelungen der Coronaschutzverordnung in NRW hinausgehen. Der Kreis Recklinghausen hat überdies in einer Allgemeinverfügung weitere ergänzende Schutzmaßnahmen angeordnet. Diese Allgemeinverfügung wurde nun in Abstimmung mit dem Land an die neue Coronaschutzverordnung angepasst.

Hier die wichtigsten Regelungen für den Kreis Recklinghausen im Überblick:

Wer sich gemeinsam im öffentlichen Raum bewegen und in Restaurants essen gehen darf:

Es dürfen maximal 5 Personen gemeinsam unterwegs sein, außer es handelt sich um: Verwandte in gerader Linie, z.B. Geschwister, Ehegatten, Lebenspartner/innen, ausschließlich Personen aus maximal zwei Haushalten, Personen, die minderjährige Kinder bzw. unterstützungsbedürftige Menschen begleiten. Wichtig: Diese Regeln gelten auch für den Aufenthalt am selben Tisch in der Innen- und Außengastronomie.

Wo eine Mund-Nase-Bedeckung getragen werden muss:

In sämtlichen Fußgängerzonen des Kreises Recklinghausen und an weiteren, durch die Städte benannten öffentlichen Plätzen und Straßen. Eine Liste aller Orte ist Teil der Allgemeinverfügung, die auf der Internetseite des Kreises zu finden ist. Eine Maske getragen werden muss auch in geschlossenen Räumen wie zum Beispiel Geschäften, Verwaltungsgebäuden oder Arztpraxen. Das gilt auch für Kulturveranstaltungen und Konzerte – auch am Sitzplatz. Auch Zuschauerinnen und Zuschauer bei Sportveranstaltungen bzw. beim Training müssen eine Maske tragen. Die Maskenpflicht gilt zudem in öffentlichen Verkehrsmitteln und an den Haltestellen sowie in den Bahnhöfen, an weiterführenden Schulen und Berufskollegs (Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und sonstiges Personal) während des Unterrichts sowie auf dem gesamten Schulgelände, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Grundsätzlich gilt: Die Maskenpflicht besteht, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen außerhalb der eigenen Gruppe nicht eingehalten werden kann.

Regeln bei Feiern und Veranstaltungen:

Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen im Freien oder mit mehr als 250 Personen in Innenräumen sind verboten. Für Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen muss dem Gesundheitsamt vorab ein Sicherheits- und Hygienekonzept zur Genehmigung vorgelegt werden.
Private Feiern außerhalb der eigenen Wohnung dürfen lediglich aus herausragendem Anlass (z.B. Jubiläum, Hochzeits-, Tauf-, Geburtstags-, Abschlussfeier) mit maximal zehn Personen stattfinden. Für private Feiern zu Hause wird dringend dazu geraten, sich ebenfalls an die Corona-Regeln zu halten.

Weitere Verbote:

Von 22 Uhr bis 6 Uhr morgens darf im öffentlichen Raum kein Alkohol konsumiert werden. Grundsätzlich verboten ist Shisha-Rauchen im öffentlichen Raum. Für die Gastronomie gilt eine Sperrstunde von 23 Uhr bis 6 Uhr morgens. In dieser Zeit darf auch kein Alkohol verkauft werden.

Weitere Informationen gibt es auf www.kreis-re.de/corona.