Gladbeck. Lohneinbuße nach dem Urlaub möglich: Gladbecker Arbeitgeber informierten Beschäftigte vorab über mögliche Konsequenzen bei Risikogebiet-Reisen.

Nach der ersten Ferienhälfte sind auch viele Gladbecker aus dem Sommerurlaub in die Heimat zurück gekehrt. Wer sich in einem Corona-Risikogebiet aufgehalten hat, ist laut Einreiseverordnung verpflichtet, sich auf direktem Weg nach Hause in 14-tägige Quarantäne zu begeben und unverzüglich beim Kreisgesundheitsamt zu melden. Große Gladbecker Arbeitgeber haben ihre Mitarbeiter vor dem Start der Sommerferien über Reiserisiken und mögliche Folgen informiert. Wer trotzdem in ein Risikogebiet reist, muss mit Lohneinbußen rechnen.

"Wer als Beschäftigter der Vestischen wissentlich in ein Risikogebiet reist und dem entsprechend nach der Rückkehr nicht die Arbeit aufnehmen kann, da er in 14-tägige Quarantäne gehen muss, erhält für diese Zeit keinen Lohn", erklärt Pressesprecher Christoph van Bürk. Bislang sei dieser Fall aber nicht eingetreten. Die rund 1000 Mitarbeiter des Nahverkehrsunternehmens seien vor den Ferien zu dem Thema umfassend informiert worden. "Geplante Reisen in Risikogebiete mussten dem oder der Vorgesetzten vorab mitgeteilt werden. Und erklärt wurde auch, dass gegebenenfalls eine Unbedenklichkeits-Bescheinigung des Gesundheitsamtes vorgelegt werden müsse, dass die Arbeit wieder aufgenommen werden kann." Mitteilungen zur wissentlichen Reise in ein Risikogebiet "sind bislang aber nicht erfolgt", so van Bürk.

Quarantäne-Lohnabstriche sind rechtlich möglich

Dass Quarantäne-Lohnabstriche rechtens sind, bestätigt Fachanwalt Arndt Kempgens. "Da die Arbeitsverhinderung nicht unverschuldet erfolgt ist, besteht auch kein Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz oder auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall." Geld gebe es dann nur, "wenn im Home-Office, also in der Quarantänezone, gearbeitet werden kann". Der Arbeitgeber könne auch verlangen, dass der zurückgekehrte Arbeitnehmer einen Corona-Test macht, um die Quarantäne zu umgehen. Wer sich verweigere, "riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen von der Abmahnung bis zu Kündigung".

Die Stadt Gladbeck habe ihre Beschäftigten "bereits am 24. Juni mit einem Rundschreiben über das Thema Corona und Reisen ausführlich informiert", so Christiane Schmidt von der Pressestelle. Mit dem Hinweis, dass bei der Reise in ein Risikogebiet anschließend mit einer 14-tägigen Quarantänezeit zu rechnen sei und diese Freistellung "auf den Urlaub beziehungsweise alternativ auf das Stundenguthaben des Arbeitszeitkontos angerechnet wird", so Schmidt. Bislang habe es aber keine Kollegen gegeben, "die aus einem Risikogebiet zurückgekehrt sind und in Quarantäne musste".

Im Chemiewerk von Ineos Phenol geht man auf Nummer Sicher

Im Chemiewerk von Ineos Phenol in Zweckel gehen die Verantwortlichen im Sinne aller Beschäftigten auf Nummer sicher. "Wir haben über Rundschreiben unsere Mitarbeiter umfassend zum Thema Urlaubsreise und Risikogebiete informiert", so Geschäftsführer Benie Marotz. Neben den behördlichen Vorgaben habe das Unternehmen aber auch eine eigene weitergehende Risikoanalyse eingeführt. "Das bedeutet, dass wir auch Mitarbeitern einen vom Unternehmen finanzierten Corona-Test anbieten, die sich in Regionen aufgehalten haben, die wir als kritisch bewerten", erklärt der Leiter der Arbeitssicherheit, Volker Weber. So seien ebenso Reiserückkehrer aus der Türkei wie auch von spanischen Balearen-Inseln getestet worden. "Mit dem Vorteil, dass das Ergebnis des Testes vom Vormittag uns bereist am Nachmittag vorliegt." Bislang alle mit negativem Ergebnis.

Um bei Rückkehrern aus Risikogebieten generell zügig Gewissheit zu möglichen Corona-Infektionen zu erhalten, "haben jetzt alle Reiserückkehrer aus Risikogebieten die Möglichkeit, sich kostenfrei testen zu lassen", teilt Vanessa Pudlo von der KVWL den aktuellen Verhandlungsstand am Nachmittag mit. Neben den Flugreisenden könnten sich so auch Reisende, "die mit dem Zug oder Auto unterwegs waren, jetzt kostenfrei testen lassen". Die Untersuchung sei über die Arztpraxen nach einer telefonischen Terminabsprache möglich.

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>>> Lohnfortzahlung bei unverschuldetem Ereignis

• Wer aus einem erst nach Reisebeginn als Risikogebiet erklärten Land zurück kommt, "bekommt weiterhin Geld, da das Arbeitshindernis sich dann unverschuldet ereignet hat", informiert Rechtsanwalt Arndt Kempgens.

• Auch wenn sonst kein Anspruch des Arbeitgebers auf Nennung des Urlaubsortes besteht, ist dies arbeitsrechtlich derzeit anders zu beurteilen, so Jurist Kempgens. Ein Arbeitgeber sei nämlich rechtlich auch anderen Mitarbeitern gegenüber zu Schutzmaßnahmen verpflichtet.