Gladbeck. Die Verbraucherzentrale rät, trotz möglichen Zahlungsaufschubs zügig Strom- und Gasrechnungen zu bezahlen. Bei Schwierigkeiten ist Hilfe möglich.
Angesichts der aktuellen Corona-Pandemie haben einige Energieversorger angekündigt, freiwillig vorübergehend auf Gas- und Stromsperren zu verzichten. Die für Gladbeck zuständige Verbraucherzentrale in Bottrop rät aber, sich zu bemühen, die Rechnungen zügig zu begleichen. Denn: Laut neuer gesetzlicher Vorgabe gilt der Zahlungsaufschub, bezogen auf die akute Corona-Krise, für maximal drei Monate.
Ein Corona-Aufschub ist bis zum 30. Juni 2020 möglich
Konkret ist der Aufschub bis zum 30. Juni 2020 möglich und nur für Verträge, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden. Außerdem muss der Zahlungsverzug auf die Folgen der Ausbreitung des Coronavirus zurückzuführen sein. Neben Energieverträgen gilt das auch für Wasser-, Telefon- und Internetverträge. „Auch wenn ein Zahlungsaufschub gewährt wird, bedeutete das keine Zahlungsbefreiung für die Kunden“, betont Claudia Berger Leiterin der Beratungsstelle in Bottrop. Spätestens wenn die Corona-Krise abklinge, könne im Energiebereich auch das Abdrehen der Gas- oder Stromversorgung wieder zum Thema werden. Sie empfiehlt deshalb, bei Zahlungsschwierigkeiten den Energieversorger zu kontaktieren, die eigene Situation zu schildern und Lösungen zu besprechen.
Einige Handlungsmöglichkeiten hat sie zusammengetragen: Wer offene Rechnungen nicht auf einen Schlag begleichen kann, sollte um eine Ratenzahlung bitten. Wichtig: Dabei das verfügbare Budget im Auge behalten, damit nicht zusätzliche Schulden entstehen. Bei absehbar vorübergehenden Zahlungsproblemen lässt sich auch jenseits des neuen und vorübergehenden gesetzlichen Anspruchs eine Stundung aushandeln. Wer Sozialleistungen erhält, kann vom Jobcenter oder dem Sozialamt Geld leihen, um seine Energieschulden zu begleichen. Ein solches Darlehen können Betroffene formlos beantragen.
Es kann sinnvoll sein, weiter Teilzahlungen zu leisten
Wer durch die Corona-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, kann bis zum 30. Juni 2020 ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht geltend machen. Dazu sollte er den Energieversorger informieren und muss gegebenenfalls nachweisen, dass Folgen der Pandemie derzeit die Wahrung eines angemessenen Lebensunterhalts gefährden. Es kann jedoch auch in dieser Situation sinnvoll sein, zumindest Teilzahlungen zu leisten, um die Rückstände nicht zu hoch auflaufen zu lassen.
Betroffene können sich bei drohender Energiesperren Hilfe holen. Unterstützung gibt es zum Beispiel bei der Fachberatung Energiearmut der Verbraucherzentrale NRW. Auch Rechtsanwälte und andere Schuldnerberatungen können helfen. Auch die Verbraucherzentrale hilft. Eine persönliche Beratung ist zurzeit jedoch nur telefonisch unter 02041-56716-01 oder per Mail an bottrop@vebraucherzentrale.nrw möglich.
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