Gladbeck. Ob Tagespflege oder Betreuung in einer Kita: Ab dem 1. März gilt die Masern-Impfpflicht. Das kommt nun auf die Eltern und die Einrichtungen zu.
Ab dem 1. März tritt die Masern-Impfpflicht in Kraft. Bis dahin gilt es noch einiges zu regeln. „Wir haben die Leitungen unserer städtischen Kindertagesstätten bereits am 11. Februar in einer Dienstbesprechung darüber informiert“, erklärt Stadtsprecherin Christiane Schmidt.
Bei den freien Trägern kontrolliert das Landesjugendamt das Einhalten der Masern-Impfpflicht
Die freien Träger – also Awo, ev. Kirche, kath. Kita-Zweckverband, Sozialdienst kath. Frauen sowie Waldorf – seien selber für die Umsetzung des Masernschutzgesetztes in ihren Kitas verantwortlich. Umsetzung und Einhaltung kontrollieren müsse in diesen Fällen das Landesjugendamt als die Stelle, die die Betriebserlaubnis für die Einrichtungen erteilt. „Vom Landesjugendamt haben wir allerdings bis jetzt noch nichts zu diesem Thema gehört“, so Schmidt.
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Und so sieht das weitere Vorgehen in den städtischen Kitas aus: Die Eltern der Kinder, die schon in einer Einrichtung betreut werden, müssen einen Impfausweis oder eine Bescheinigung über einen Impfschutz oder eine Immunisierung vorlegen. Ist der Nachwuchs jünger als ein Jahr, muss er noch nicht geimpft sein. Für den Nachweis einer Impfung gilt ein Zeitraum bis zum 31. Juli 2021. Sollte bis dahin kein Nachweis über die Masern-Imfpung vorliegen, müssen die Kinder dem Gesundheitsamt gemeldet werden.
Für Jungen und Mädchen, die nach dem 29. Februar 2020 in eine städtische Kita kommen, werde schon im dann abzuschließenden Betreuungsvertrag der Impfschutz/die Immunität als Bedingung festgeschrieben sein. „Die Kinder werden nur angenommen, wenn diese Bedingung auch erfüllt ist“, betont Christiane Schmidt.
Die Impfpflicht gilt auch für alle Mitarbeiter in einer Kita und für die Tagespflege
Das gelte genauso auch für alle Mitarbeiter in einer Kindertagesstätte. „Entweder, sie sind schon geimpft, oder sie müssen bis spätestens 31. Juli 2021 einen Impfnachweis erbringen“, so Schmidt.
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Und gemeint seien alle Mitarbeiter, die Kontakt mit Kindern haben. Neben den Erzieherinnen und Erziehern also auch die Mitarbeiter in der Hauswirtschaft, Langzeitpraktikanten sowie die angehenden Erzieherinnen und Erzieher im Anerkennungsjahr. Nicht betroffen seien die Leute, die in einer Einrichtung putzen, da sie in der Regel außerhalb der Betreuungszeiten arbeiten. Und: „Bei allen Neueinstellungen muss der Impfschutz natürlich nachgewiesen werden können.“
Alle Regelungen, die nun auf die Kitas zukommen, gelten darüber hinaus genauso für die Kindertagespflege. Hier müssen allerdings die Tagesmütter und -väter den Impfstatus selber erfassen. „Natürlich“, so Christiane Schmidt, „werden wir in jedem Fall auch Kontrollen durchführen.“