Gladbeck. Die Stadtverwaltung hat ihre Argumente gegen das Windrad auf 55 Seiten zusammengetragen und dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen übergeben.

Die Stadt hat im Streit mit dem Kreis Recklinghausen ihre Klagebegründung im laufenden Verfahrens gegen die Windrad-Genehmigung des Kreises beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen eingereicht.

Der Kreis hatte der Steag im Februar die Errichtung einer etwa 200 Meter hohen Windenergieanlage auf der Mottbruchhalde gegen den Willen der Stadt genehmigt. Gegen die Genehmigung klagt die Stadt und hat nun auf 55 Seiten dargestellt, warum die Baugenehmigung des Kreises aus ihrer Sicht rechtswidrig ist.

Stadt kritisiert, dass sie nicht alle Unterlagen vom Kreis bekam

Bemängelt wird unter anderem, dass ihr im Rahmen des Genehmigungsverfahrens weite Teile der Antragsunterlagen trotz Aufforderung nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Die Stadt argwöhnt, dass es einen Zusammenhang mit dem parallel laufenden Bebauungsplanverfahren zur Mottbruchhalde geben könnte. „Wäre der Bebauungsplan schon rechtsgültig gewesen, hätte der Kreis das Windrad nicht genehmigen dürfen“, so die Stadt. Die gültige Veränderungssperre der Stadt sei „rechtswidrig missachtet“ worden.

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Die Mottbruchhalde von der Vehrenbergstraße Haus Nr. 6 betrachtet, am Montag, den 01. April 2019 in Gladbeck. Außerdem, so die Stadt, verstoße das Windrad gegen Vorgaben zum Lärmschutz, da das zugrunde gelegte Gutachten weise zahlreiche Mängel aufweise. Auch das Gutachten zur optisch bedrängenden Wirkung des Windrads komme zu nicht vertretbaren Ergebnissen. Hinzu komme, dass auch eine Sichtbarkeitsanalyse in Bezug auf den Denkmalbereich Brauck A nicht erstellt worden sei.

Genehmigung widerspricht dem Startrecht am Ballonplatz

Weitere Kritikpunkte der Stadt: Das Vorhaben widerspreche dem gültigen Landschaftsplan, auch das vorgelegte Brandschutzkonzept sei unzureichend, da es sich um ein Standard-Konzept des Herstellers handele.

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Schließlich seien die Belange des Aeroclubs NRW, der seit März 2000 eine unbegrenzte Genehmigung für den Ballonstartplatz im Wittringer Wald hat, im Verfahren überhaupt nicht berücksichtigt worden. Dadurch bestehen auch luftfahrtrechtliche Genehmigungshindernisse.