Gladbeck. . Platz auf dem 6,1 Hektar großen städtischen Friedhof in Gladbecks Stadtmitte soll für Verstorbene aus dem Bestattungsbezirk vorgehalten werden.
Auf dem Friedhof Mitte sollen vorerst nur noch Gladbecker aus dem betreffenden Bestattungsbezirk beigesetzt werden. Ausnahmen werden stark begrenzt. Diese Vorgabe steht zwar bereits in der Friedhofssatzung, wurde aber in den vergangenen Jahren großzügig gehandhabt, legte Bernhard Schregel, Fachmann beim ZBG, im Betriebsausschuss dar. Hintergrund: Es sei eng geworden auf dem 6,1 Hektar großen Areal (ohne den katholischen Teil).
Kapazitäten sind kleiner geworden
In den Jahren 2011 bis 2017 seien die Beisetzungen auf dem städtischen Teil des Friedhofs von 240 Beerdigungen per anno auf 290 gestiegen. Das sind mittlerweile mehr als auf den wesentlich größeren Gottesäckern in Rentfort mit 11,8 Hektar Fläche und Brauck (12,4 Hektar).
Bei den „Auswärtigen“, die in Gladbecks Stadtmitte ihre letzte Ruhestätte haben, handele es sich nicht nur um Gelsenkirchener. Ebenso seien hier auch Braucker und Rentforter, die zu anderen Bestattungsbezirken gehören, beerdigt worden. „Das haben wir zugelassen“, sagte Bernhard Schregel – weil es bei der bestehenden Kapazität möglich gewesen sei. Doch das ist vorbei: „Über fünf Jahre haben wir auf diesem Friedhof keine Flächen zurück bekommen.“ Sprich: Grabstellen, die aufgegeben wurden.
Frage von Angebot und Kosten
Betriebsleiter Heinrich Vollmer ergänzte: „Wir bieten ein gutes Dutzend Bestattungsarten an, dafür brauchen wir Platz.“ Diese Auswahl mag ein Anreiz für auswärtige Interessenten sein. Schregel stellte die Frage in den Raum: „Warum wollen diese ausgerechnet nach Gladbeck kommen?“ Die Antwort lieferte er prompt hinterher: „Zum Beispiel aus Kostengründen. Wir sind preiswerter als Gelsenkirchen.“ Außerdem spiele die räumliche Nähe eine Rolle, man denke an Hassel und Scholven. Schregel: „Nicht-Gladbecker wollen wir zukünftig umleiten zum Rentforter Friedhof.“ Familiäre Argumente sollen genauer geprüft werden. In der Friedhofssatzung, die unverändert bleibt, sei geregelt, dass der letzte Wohnsitz ausschlaggebend für den Bestattungsbezirk ist.