Gladbeck. Nach der dritten Kündigungswelle ist der erste Gütetermin vor dem Arbeitsgericht gescheitert.

Im Kampf von noch neun St. Barbara-Hebammen um ihre Arbeitsplätze im Gladbecker Krankenhaus ging es jetzt in die nächste Runde. Die ersten sechs Gütetermine zur drittten Kündigungswelle wurden vor der 5. Kammer und der 2. Kammer des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen verhandelt.

Nachdem zwei Versuche seit Schließung der Geburtshilfe bereits abgewehrt worden sind, beabsichtigen die Katholischen Kliniken Emscher-Lippe weiterhin, die Arbeitsverhältnisse als Hebammen zu beenden. Den Frauen, die teils seit 30 Jahren im Unternehmen beschäftigt sind, wurde angeboten, ab 1. April 2018 als Pflegehelferin zu arbeiten. Ihre Vergütung soll entsprechend gesenkt werden, „weil die Hebammen angeblich nicht in der Lage sind, selbstständig Maßnahmen der Behandlungspflege wie Injektionen, Infusionen, Transfusionen oder Medikamentengabe durchzuführen“, so der Prozessvertreter der Hebammen, Rechtsanwalt Martin Löbbecke. Auch dieser Versuch sei „zum Scheitern verurteilt“.

Zur Unwirksamkeit der Kündigungen führte Löbbecke vor Gericht aus, dass bereits die neue Eingruppierung fehlerhaft sei, „weil die Hebammen seit Jahrzehnten auch Behandlungspflege durchgeführt haben und nach ihrer von der Pflegedienstleitung am 13. November übergebenen Stellenbeschreibung auch künftig durchführen sollen“.

Tariferhöhung nicht berücksichtigt

Die Hebammen haben die Arbeit im St. Barbara-Hospital im Rahmen einer Prozessbeschäftigung für die Dauer des Verfahrens wieder aufgenommen. Sie arbeiten als Pflegehelferin mit voller Vergütung als Hebamme in der seit Tariferhöhung heute für sie geltenden Lohngruppe. Eine Nachzahlung der Lohndifferenz für das laufende Kalenderjahr seit trotz Mahnung noch nicht erfolgt. „Vielleicht wird auch hier eine Klage notwendig“, so Löbbecke.

Ergänzend wies der Rechtsanwalt darauf hin, „dass der Krankenhausplan und der Bescheid der Bezirksregierung die KKEL gesetzlich zum Betrieb der Geburtshilfe verpflichten“. Die Vorsitzende der 5. Kammer folgte dieser Ansicht insoweit, als sie auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs verwies, wonach „eine Rechtspflicht des Krankenhausbetreibers zur Einhaltung und Umsetzung der Sollvorgaben des Krankenhausplans und des Feststellungsbescheids der Bezirksregierung besteht“.

Der Gütetermin endete ohne Vergleich, so dass nun weiter verhandelt wird. Der gesamte Prozeßverlauf bestätige, so Löbbecke, „dass die überstürzte Schließung der Geburtshilfe einen Tag vor Heiligabend 2016 trotz bereits vereinbarter Geburtstermine rechtswidrig war und ist.“