Gladbeck. Gericht erteilt der Mingas-Power GmbH zunächst keine Genehmigung für den Windradbau auf der Mottbruchhalde. Nun droht ein längerer Rechtsstreit.

  • Das Verwaltungsgericht erteilt der Mingas-Power GmbH zunächst keine Genehmigung für den Windradbau
  • Der Kreis Recklinghausen und die Stadt Gladbeck sind gegen das Vorhaben und hatten die Pläne abgelehnt
  • Auf der Mottbruchhalde soll nach Plänen der Stadt ein Freizeit- und Kulturareal zur Naherholung entstehen

. Windräder prägen in manchen Gegenden bereits das Landschaftsbild. Geliebt werden sie selten. Das Unternehmen Mingas-Power GmbH will auf der Halde Mottbruch zwei Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von jeweils 123 Metern errichten. Jetzt trafen sich der Hersteller der geplanten Anlagen, Vertreter des Kreises Recklinghausen und der Stadt Gladbeck vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen.

Der Kreis hält die Errichtung für planungsrechtlich unzulässig, die Stadt pocht auf ihre Planungsabsicht, dort ein Areal für Freizeit und Kultur schaffen zu wollen. 2011 hatte das Unternehmen einen Antrag, 2012 ein Baugesuch gestellt. Dem Ablehnungsbescheid im Jahr 2013 folgte 2014 die Klage. Fest steht: Der Rechtsstreit wird in die nächste Runde gehen.

Antrag des Unternehmens 2013 abgelehnt

Die Stadt hatte den Antrag des Unternehmens im Juni 2013 abgelehnt. Das Vorhaben sei mit städtischen Planungsvorstellungen nicht vereinbar. Es fehlte allerdings die Rechtsbehelfsbelehrung. Im März 2013 erfolgte der Aufstellungsbeschluss für das Freizeit- und Kulturareal durch den Gladbecker Bauausschuss, im April 2014 die Aufstellung des Bebauungsplans. Im selben Jahr klagte der potenzielle Bauherr der Windräder gegen den Ablehnungsbescheid.

Im Mai 2016 beschloss der Rat eine Veränderungssperre zur Sicherung der städtischen Bauleitplanung. Damit unterstrich er gleichzeitig die städtischen Absichten, rund um die Halde ein Zentrum für Kultur und Freizeit zu planen. Der Kläger hielt die Veränderungssperre für unwirksam, da die Begriffe Kunst und Kultur nicht näher beschrieben worden seien. Im März 2016 waren in einer Vorlage für den Bauausschuss Begriffe wie Freiraumentwicklung, Vernetzung, Wegeerschließung, Erholung und Freizeit definiert. Aus Sicht der Stadt würde eine Windkraftanlage auch die Silhouette des Haldenkörpers beeinträchtigen.

Stadt entwickelte ein städtebauliches Halden-Konzept

Um die Planziele stärker zu dokumentieren, hatte die Stadt im September 2016 ein städtebauliches Entwicklungskonzept entwickelt, das mit Bottrop und Gelsenkirchen durch einen „Letter of intent“ abgestimmt war. Vorgesehen war ein künstlerisches Landschaftsbauwerk aus Kunst und Kultur.

Bei der Bewertung der rechtlichen Situation ging es vor Gericht vor allem um die Frage, ob die städtische Bauplanung der Errichtung der geplanten Windkraftanlage entgegensteht. Auch die Standsicherheit der Anlage und Fragen des Naturschutzes mussten berücksichtigt werden. Eine Rolle spielt auch die städtische Bauleitplanung, inwieweit sie mit den Zielen des Landesentwicklungsplans (LEP) übereinstimmt. So taucht beim LEP beispielsweise die Vorgabe auf, „Halden für die Errichtung von Windkraftanlagen zu sichern“.

Der Windrad-Rechtsstreit wird weiter gehen

Das Gericht wies die Klage des möglichen Betreibers Mingas-Powwer teilweise ab. Er erhält zunächst keine Baugenehmigung. Allerdings wird die Stadt verpflichtet, eine neue Entscheidung zum Antrag des Unternehmens zu treffen. Ihr bisheriger Bescheid sei fehlerhaft gewesen, so das Gericht.

Die Stadt hätte sich nicht auf den Teilflächennutzungsplan stützen dürfen, da er nie bekannt gemacht und dadurch auch nicht wirksam geworden sei. Je nachdem wie die Stadt jetzt ihren Bescheid begründet, könnte es eine lange Fortsetzung des Rechtsstreits geben. Eine Berufung ließ das Verwaltungsgericht nicht zu.