Gladbeck. . Gladbecker beschweren sich. Chinakracher & Co. zum Jahreswechsel dürfen noch nicht verkauft und gezündet werden. Bußgelder werden fällig.

Wenn Raketen gen Himmel schießen, Böller lärmen und Zissemännchen zischen, ja dann ist Silvesternacht. Oder auch nicht. Bereits in diesen Tagen erreichen das Ordnungsamt Beschwerden aus der Bevölkerung, dass Feuerwerkskörper abgebrannt werden. Dabei, so Polizeisprecher Michael Pilipp, dürften Chinakracher & Co. nur am 31. Dezember, 0 Uhr bis 23.59 Uhr, gezündet werden: „Ausgenommen sind beispielsweise Privatfeiern, aber dann muss ein Feuerwerk genehmigt werden.“

Verkauf vom 29. bis 31. Dezember

Auch der Verkauf von Kanonenschlägen und anderer Pyrotechnik zum Jahreswechsel ist gesetzlich geregelt – nämlich vom 29. bis 31. Dezember, informiert Gregor Wirgs. Der Leiter des städtischen Ordnungsamtes ergänzt: „Es sei denn, einer der genannten Tage ist ein Sonntag. Dann ist der Verkauf ab 28. Dezember zulässig.“ Wer es jetzt schon krachen lasse, „begeht eine Ordnungswidrigkeit“, stellt Pilipp klar, „das kann mit einem Bußgeld von bis zu 10 000 Euro geahndet werden.“

Beweismittel sind notwendig

Allerdings setze dies voraus, dass die Hobby-Pyrotechniker dingfest gemacht werden können. Wirgs: „Da genügt es nicht, wenn wir einen Bürger-Hinweis bekommen: ,Hier wird schon geknallt’. Wir brauchen Beweismittel wie Fotos oder Namen. Oder unser Kommunaldienst ertappt die Menschen auf frischer Tat.“ Die Polizei könne Beschwerden entgegennehmen, die an das Ordnungsamt weitergeleitet werden. Die Anzahl der Fälle, in denen die Stadtverwaltung wegen unzulässigen Abbrennens von Böllern und Krachern Bußgelder verhängen muss, sei gering. „Unsere Gesellschaft hat sich längst daran gewöhnt, lärmempfindliche Menschen melden sich eher“, meint Amtschef Wirgs.

Verkauf unter der Ladentheke

Manche Zeitgenossen jagen Restbestände vom Vorjahr in die Luft, andere besorgen sich sprühendes und donnerndes Material im Internet. Oder man hat seine geheime Quelle. „Unter der Ladentheke wird so einiges verkauft“, weiß Gregor Wirgs.

Da kommt die Bezirksregierung Münster ins Spiel, die Jahr für Jahr Befugnisse, Abgabe und Lagerung kontrolliert. Laut Behördensprecher Thomas Drewitz schwärmten im vergangenen Jahr 17 Kontrolleure aus. Sie stellten bei jeder zweiten überprüften Verkaufsstelle – bei 245 von 443 – im Einzugsbereich (eine Aufschlüsselung nach Kreisen und kreisfreien Städten liegt nicht vor) Mängel fest. „Meistens handelte es sich um mit Kartons zugestellte Flucht- oder Rettungswege“, sagt Drewitz (96 Verstöße). Aber auch der Verkauf von Feuerwerkskörpern an unter 18-Jährige ist verboten (zwölf Mal).