„Die Baumschutzsatzung ist kein überflüssiges Bürokratiemonster, sondern eine bürger- und umweltfreundliche Regelung.“ Darauf weist der ZBG nach der heftigen Diskussion zum (schließlich abgelehnten) CDU-Antrag zur Abschaffung der Satzung hin. Zudem gelte die Baumschutzsatzung für viele Bereiche gar nicht. ZBG-Chef Heinrich Vollmer: „Die Satzung gilt nicht für bebaute Grundstücke unter 300 qm Größe. Außerdem sind Bäume mit weniger als 80 cm Stammumfang oder 25 cm Durchmesser ausgenommen.“

Zudem gebe es Ausnahmeregelungen, die das Fällen erleichterten. Bernhard Schregel (ZBG): „Wir erteilen nahezu immer Genehmigungen, wenn es sich um Obstbäume, um nicht standortangepasste Bäume und um welche, die allergieauslösend sind, handelt. Diese Fällgenehmigungen werden dann mit der Auflage, einen anderen Laubbaum als Ersatz zu pflanzen, erteilt.“ Fällanträge könnten auch per Mail, Fax oder als Brief eingereicht werden. In den allermeisten Fällen erfolge eine Antwort innerhalb weniger Tage.