Das Bundeskleingartengesetz (BkleingG) regelt im § 3, Abs. 2 die Baugröße. Demnach ist eine Laube mit höchstens 24 m² Grundfläche einschl. überdachtem Freisitz zulässig. Das Gesetz trat 1983 in Kraft. In vielen Kleingartenanlagen waren die Lauben zum Zeitpunkt allerdings größer.



In GE gab es in den letzten Jahren immer wieder Beispiele über die fatalen Folgen des BkleingG für Laubenpieper. Jüngstes Beispiel: eine Laube im Wiehagen, seit 58 Jahren in Familienbesitz.