Die Argumente, mit denen Gelsendienste Mitarbeitern fristlos gekündigt hatte, überzeugten das Arbeitsgericht wieder nicht. Die 4. Kammer gab dem 53-jährigen Mitarbeiter S. Recht, der gegen zwei außerordentliche Kündigungen geklagt hatte. Gelsendienste müssen den Mann nun weiter beschäftigen.

Der Arbeitgeber hatte ein vermeintliches System der Selbstbedienung, Geldunterschlagung und des Weiterverkaufs von Wertstoffen in den städtischen Betriebshöfen durch Aussagen einiger Mitarbeiter aufgedeckt. Das Geld, das Mitarbeiter von Bürgern für die Entsorgung von Hausrat und Grünabfällen kassierten, soll in die eigenen Taschen geflossen sein. Doch nachweisen konnte der Arbeitgeber die Taten nicht. Allerdings befanden sich nach der Entlassung der beschuldigten Beschäftigten im Vorjahr täglich 300 Euro mehr in den Kassen der beiden Betriebshöfe.

Gelsendienste hatten dem Mann vorgeworfen, am System der eigenen Geldvermehrung beteiligt gewesen zu sein. Ein Zeuge hatte das Privatfahrzeug von S. in der Nähe eines Containers gesehen, in dem Metallabfälle zwischengelagert wurden. Metallteile seien auch im Anhänger des Klägers verschwunden, um sie an Schrotthändler zu verkaufen. Schon vor zwölf Jahren, so erklärte derselbe Zeuge, habe ihn S. in das lukrative System geholt. S., der nach wie vor krank geschrieben ist und einen Rentenantrag gestellt hat, wehrt sich gegen die Vorwürfe. Es gehe ihm darum, seinen Ruf nicht zu beschädigen. Er sei für die Aufsicht an den Containern zuständig gewesen und habe mit dem Abrechnungssystem nichts zu tun gehabt.

Die Leitung von Gelsendienste, die Beschuldigte stundenlang verhört hatte, sprach gegen zwölf Mitarbeiter Verdachtskündigungen aus. Dabei stützten sie sich auf die Aussagen von Betroffenen, die ausgepackt hatten. Zwei der „Kronzeugen“ sind nach wie vor bei Gelsendienste beschäftigt. Wie schon andere Gerichte, so war auch die 4. Kammer davon überzeugt, dass die Bewertung der Vorfälle durch den Arbeitgeber nicht überzeugend wirkte. Die Erkenntnisse reichten für die Annahme eines dringenden Tatverdachts nicht aus. Die Kündigung ist unwirksam.