Der Pflegebeauftragte könnte wie der Wehrbeauftragte auf Eingaben oder auf eigene Initiative handeln, wenn ihm Umstände bekannt werden, die auf eine Verletzung der Rechte Pflegebedürftiger schließen ließen.

Ob er Auskunft und Akteneinsicht fordern oder unangemeldet Einrichtungen besuchen könnte, geht aus dem CDU-Papier nicht hervor.