Gelsenkirchen. . Ein Chefarzt am Elisabeth-Krankenhaus in Gelsenkirchen weigert sich, Rufbereitschaft zu leisten. Er klagt gegen eine Abmahnung, die ihm das Krankenhaus deswegen auferlegt hat. Der Chefarzt weist darauf hin, dass in anderen Krankhäusern Chefärzte keine Rufbereitschaft leisten müssten.

Darf sich ein Chefarzt vor der Rufbereitschaft im Krankenhaus drücken? Vor dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen saßen sich der Chefarzt der Inneren Abteilung und der Geschäftsführer des Elisabeth-Krankenhauses gegenüber. Der 62-Jährige wehrte sich gegen die Abmahnung, die der Arbeitgeber erteilt hatte. Die Krankenhausleitung warf dem Mediziner eine Dienstpflichtverletzung vor, weil er sich selbst bei der Einteilung der Rufbereitschaft ausgenommen hatte.

Verträge werden im Elisabeth-Krankenhaus nach den Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Deutschen Caritasverbandes abgeschlossen. Die Geschäftsführung pocht auf Einhaltung des Vertrages. Darin sei festgehalten, dass sich auch Chefärzte an der Rufbereitschaft zu beteiligen hätten. Außerdem sei die solidarische Beteiligung an Diensten ein wesentlicher Grundzug, um ein Team zusammenzuhalten, meinte Thomas Reddemann, der das Krankenhaus anwaltlich vertrat.

Der Mediziner sei schließlich fit genug für den Dienst, so müsste er auch fit für die Rufbereitschaft sein. Die Geschäftsführung sieht den Rechtsstreit als äußerst störendes Problem. Ein Ende des Konfliktes hätte man angestrebt. Eine Lösung haben die Parteien aber nicht gefunden.

Eine relativ milde Strafe

Der Krankenhausleitung stößt offensichtlich zusätzlich noch sauer auf, dass der 62-Jährige wohl die Möglichkeiten nutze, Gutachten zu erstellen und Privatpatienten zu behandeln, sich aber weigere, Solidarität zu zeigen gegenüber seinen Kollegen. Dabei hielte sich der Einsatz für die Rufbereitschaft bei fünf weiteren Medizinern in Grenzen.

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Die Abmahnung sieht die Geschäftsführung als eine milde Form der Sanktionierung. „Soll ich ihn etwa verklagen oder ein Zwangsgeld verhängen“, fragte Geschäftsführer Merten. Das wäre sicherlich unverhältnismäßig. Milder habe man nicht vorgehen können.

Andere Chefärzte müssen auch nicht

Dr. Ulrich Baur, Verteidiger des klagenden Mediziners, hält die Abmahnung indes für unverhältnismäßig. Der nächste Schritt wäre dann die Kündigung. Sein Mandant steht seit 1986 in Diensten des Krankenhauses. Der Rechtsanwalt erwartet vom Gericht, jede einzelne vertragliche Bestimmung isoliert einer Prüfung zu unterziehen. Es gebe unzählige Krankenhäuser, in denen Chefärzte nicht an der Rufbereitschaft teilnähmen.

Auch wenn die Vorsitzende einen Kammertermin für den 7. Mai festsetzte, könnten sich die Parteien dennoch vor einer möglichen Gerichtsentscheidung auf dem Vergleichsweg einigen. In der Zwischenzeit haben Arbeitgeber wie Arbeitnehmer die Möglichkeit, weitere Argumente für ihre jeweilige Position in Schriftsätzen auszutauschen.