Gelsenkirchen.

Der Winter hat Gelsenkirchen fest im Griff – und allem Anschein nach wird es auch noch einige Tage so bleiben. Da kann im Verlauf der Zeit auch die Begeisterung des größten Schneefegers schon mal leiden. Die Redaktion sprach mit Ludger Tillmann, dem Vorsitzenden und Sprecher des Bundesverbandes der Versicherungskaufleute im Bezirk Nord Westfalen, über die Konsequenzen, wenn doch etwas passiert auf glatten Wegen.

Herr Tillmann, über die Pflichten, die Hauseigentümer und Mieter im Winter haben, wird immer wieder viel geschrieben, auch von uns. Was aber ist los, wenn wirklich mal jemandem was passiert?

Ludger Tillmann: Wenn es zum Unfall kommt, weil der streupflichtige Bürger versagt hat, geht es um den Schadenersatz. Das kann den Eigentümer oder den Mieter treffen, den Hausmeister oder sonst jemanden, der mit der Verkehrssicherungspflicht der Wege beauftragt war.

Das ist mir jetzt doch zu abstrakt. Geht es etwas konkreter, bitte?

Tillmann: Dann sind die privaten Haftpflichtversicherungen der Räumpflichitgen gefordert. Sie sehen sich zuerst die Uhrzeit des Unfalls an und was die jeweilige Ortssatzung dazu meint.

Über welche Forderungen reden wir denn an der Stelle überhaupt?

Tillmann: Die Spannweite des Schadenersatzes ist groß. Sie reicht von der Reinigung eines verschmutzten Mantels bis zur Zahlung einer lebenslangen Rente.

Wer entscheidet denn am Ende des Tages, ob die Versicherung zahlt oder nicht?

Tillmann: Wie gerade schon erwähnt, ist das die Haftpflichtversicherung des Räumpflichtigen. Sie will zunächst wissen, ob den Versicherten ein Verschulden trifft. Wenn dem so ist, zahlt sie für ihn. Wenn nicht, wehrt sie den Anspruch eines Geschädigten ab.

Haben Sie noch einen Tipp, worauf die WAZ-Leser achten sollten bei hochwinterlichen Temperaturen und was gerne mal vergessen wird?

Tillmann: Ja. Eine oft unterschätzte Nebenfolge der Minustemperaturen sind zugefrorene und gerissene Wasserleitungen in nicht geheizten und leer stehenden Gartenlauben, Schuppen und so weiter. In der kalten Jahresperiode verlangen deshalb die Wohngebäude- und Hausratversicherungen in nicht ständig genutzten Wohnungen oder Häusern das Absperren der außenliegenden Wasserleitungen oder deren schützende Innenbelüftung. Stellen die Versicherungen Gleichgültigkeit und Untätigkeit des Hauseigentümers als Obliegenheitsverletzung fest, können sie die Zahlung mindern.