Darf Karl D. die Sozialtherapeutische Anstalt verlassen und eine freie Wohnung mieten – ohne Überwachung, womöglich in einem Mehrfamilienhaus?

Juristisch betrachtet ist D. ein freier Mann, ohne jede Einschränkung. Er hat seine Strafe für die Vergewaltigung von drei Mädchen verbüßt. Eine nachträgliche Sicherungsverwahrung, von der Staatsanwaltschaft München beantragt, wurde vom Landgericht und vom Bundesgerichtshof abgelehnt. Sie sahen dafür keinen Anlass.

Also kann er machen, was er will?!

Dazu kann man absolut eine andere Meinung vertreten. Ein Gutachter stufte D. als sehr gefährlich ein. Seine zweite Tat blende er völlig aus, heißt es. Therapieren lassen will sich der Mann nicht. Zwar lebt er freiwillig in der „Sotha“ und damit an einem Ort, wo ihm geholfen werden könnte, er lehnt(e) aber alle Angebote bisher konsequent ab.

Darf Karl D. also raus, ohne Einschränkungen? Ich glaube: Nein! Die Polizei betont, dass sie ihre Arbeit machen wird, wenn er die Anstalt verlässt. Das heißt nichts anderes als: Dauerüberwachung.

Und dann geht die Hatz auf ihn womöglich von vorne los.