Gelsenkirchen.
Sie sind oft letztes Mittel, um einen Täter zu identifizieren und zu fassen: Öffentliche Fahndungsfotos. Doch einfach so darf die Polizei z.B. Bilder von Überwachungskameras nicht nutzen.
Das Fahndungsbild zeigt eine junge Frau, schwarze Haare, bekleidet mit einem sommerlichen Top. Nach ihr fahndet die Polizei, weil sie verdächtigt wird, im Juni in dem dm-Markt auf der Hochstraße in Buer ein Handy geklaut zu haben. So schnell kann’s gehen, dass man sich nach einem vermeintlich kleinem Delikt auf den Internet-Fahndungsseiten der Polizei oder eben auch in der Tageszeitung wiedersieht – Verwechslung mit Unbescholtenen nicht ausgeschlossen.
Durchschnittlich zweimal im Monat veröffentlicht die Polizei Bilder von Tatverdächtigen zur Öffentlichkeitsfahndung. Mal sind es Videomitschnitte von Überwachungskameras an Geldautomaten, an denen mit gestohlenen Scheckkarten Bares abgehoben wird, mal mehr oder weniger schlechte Bilder von Sicherheitsanlagen in Tankstellen oder Geschäften, die Täter auf frischer Tat zeigen.
Strafprozessordnung
regelt Veröffentlichung
Nach Paragraph 131b der Strafprozessordnung muss bei der Veröffentlichung von Abbildungen eines Beschuldigten eine „Straftat von erheblicher Bedeutung“ vorliegen. Schließlich haben auch Tatverdächtige Persönlichkeitsschutzrechte. Während Fotos von Angeklagten vor Gericht unkenntlich gemacht werden, gilt dieser Schutz bei der Öffentlichkeitsfahndung nicht.
Nicht ohne Grund müssen Amtsgerichte daher jedem Antrag der Staatsanwaltschaft zur Foto-Veröffentlichung zustimmen. „Gegen null“, so ein Sprecher des zuständigen Essener Amtsgerichtes, tendiert allerdings, dass ein Richter Nein sagt. Zumal der vermeintliche Kleinkriminelle, so der Essener Justizsprecher, gerade bei Taschendiebstahl oder Scheckkartenbetrug oft kein Einzeltäter ist, sondern Mitglied von Banden.
Der Handyklau oder die 200 Euro aus dem Automaten, aber sind das wirklich Straftaten von erheblicher Bedeutung? „Es geht nicht nur ums Delikt“, erklärt Polizeisprecher Guido Hesse. Denn laut Strafprozessordnung ist die Veröffentlichung auch dann „zulässig, wenn die Aufklärung einer Straftat, insbesondere die Feststellung der Identität eines unbekannten Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre“. Das erklärt, warum die Fahndungsbilder oft erst Monate nach den Taten veröffentlicht werden: Erst muss die Polizei alle anderen Register ziehen, um den Täter zu schnappen.