Gelsenkirchen. .
Er saß wohl zu dicht an der Quelle bei der Bundesbank, als dass er der Verlockung hätte widerstehen können: Ein Bankobersekretär nutzte seine Stellung im Leitungs- und Tresorteam zunächst bei der Betriebsstelle Gelsenkirchen, später dann bei der Filiale in Essen, um aus auszumusternden D-Mark-Scheinen gültige Eurowährung zu machen.
Dabei soll der Essener binnen 15 Monaten Scheine im Gesamtwert von fast 96 000 Mark als „Strohmann“ für einen Kollegen auf sein Personalkonto eingezahlt und den Eurogegenwert unter Abzug einer Provision auf das Personalkonto des Kollegen überwiesen haben.
Als das Ganze aufkippte, stellte ihn die Bank zur Rede und drohte mit einer Strafanzeige und einem Disziplinarverfahren, es sei denn er beantrage seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Was der Mann dann auch machte, wobei sein Entlassdatum acht Monate später lag. Für diese Zeit bekam er - bei sofortiger Freistellung - noch seine vollen Bezüge.
Keine Woche später wollte der untreue Bundesbankbeamte aber davon nichts mehr wissen. Er habe nur unter Druck seine Entlassung beantragt - habe auch keinen Überblick über die Tragweite seiner Entlassung gehabt, so sein Argument. Die Bank bestand auf Entlassung, das Ganze landete jetzt auf dem Richtertisch der 12. Kammer unter Vorsitz von Prof.Dr. Bernd Andrick beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen.
Und die sahen keinerlei Veranlassung, dem Geldwäscher auch noch den Rücken zu stärken. Kein Druck, kein krankhafter Zustand emotionaler Erregung, keine widerrechtliche Drohung durch die Vorgesetzten: Die Androhung einer Strafanzeige und eines Disziplinarverfahrens sei nicht widerrechtlich erfolgt. Für die Bundesbank habe hinreichender Anlass bestanden, im Fall des Verbleibs des Beamten, gegen ihn ein Straf- und Disziplinarverfahren anzustrengen.
Die Richter erkannten zwar einen gewissen Druck an, unter dem der Mann gestanden habe, aber allein dieser Druck rechtfertige noch nicht die Annahme einer rechtswidrigen Drohung. Ihm seien lediglich die beiden Alternativen zur Entscheidung vorgestellt worden, deren Auswahl bis zuletzt ihm oblag. Seine beantragte Entlassung bleibt also bestehen. (Az. 12 K 5527/08)