Die Hoffnung, in Kürze auf dem katholischen Friedhof Am Stäfflingshof Gräber im Kundenauftrag pflegen zu dürfen, hat sich für einen 31-jährigen Friedhofsgärtner zerschlagen. Das Verwaltungsgericht wies jetzt seinen Eilantrag auf vorläufige Zulassung ab.
Zum einen hat die 14. Kammer unter Vorsitz von Richter Herfort keine Eilbedürftigkeit erkannt, schließlich sei der Gärtner bereits seit 2003 selbstständig, auch ohne auf dem Friedhof von St. Joseph arbeiten zu können. Eine Existenzgefährdung sei deshalb bis zum späteren Hauptverhandlungstermin nicht erkennbar.
Aber auch für dieses Hauptsacheverfahren ließ die Kammer dem Unternehmer wenig Hoffnung. Sie deutete in der Entscheidung des Eilverfahrens ziemlich deutlich an, dass seine Klage zu spät komme.Die Klagefristen wegen der Nichtzulassung seien spätestens im Juli 2009 abgelaufen.
Was jedoch einen neuerlichen Antrag auf Zulassung vor dem Hintergrund der neuen Friedhofssatzung der Kirchengemeinde durch den Gärtner angeht, machte die Kammer dem Mann durchaus Hoffnung für die Zukunft.
Mit Blick auf die Kirchengemeinde stellte das Gericht fest, dass die dort verankerte zahlenmäßige Begrenzung auf vier Gärtner auf „Rechtmäßigkeitsbedenken“ stoße. Die kirchlichen Begründungen reichten dafür nicht aus.
Ein Gärtner müsse die „fachliche und persönliche Zuverlässigkeit“ sicherstellen und dann habe „jeder Gewerbetreibende, der diese Voraussetzungen erfüllt, Anspruch auf Zulassung.“
Eine zahlenmäßige Begrenzung zum „Schutz der Friedhofsruhe“ - wie sie die Gemeinde anführt - sei nicht nachvollziehbar. Schließlich könnten diese Gärtnerarbeiten von sämtlichen Grabnutzungsberechtigten auch persönlich ausgeführt werden, was weitaus mehr Betrieb zur Folge hätte.
Nicht gelten lassen will die Kammer Gericht ferner die Behauptung der katholischen Kirchengemeinde, wonach alle Lizenzen vergeben seien. Neuen Bewerbern müsse auch die Chance auf Zulassung eröffnet werden.Zum einen hat die 14. Kammer unter Vorsitz von Richter Herfort keine Eilbedürftigkeit erkannt, schließlich sei der Gärtner bereits seit 2003 selbstständig, auch ohne auf dem Friedhof von St. Joseph arbeiten zu können. Eine Existenzgefährdung sei deshalb bis zum späteren Hauptverhandlungstermin nicht erkennbar.Aber auch für dieses Hauptsacheverfahren ließ die Kammer dem Unternehmer wenig Hoffnung. Sie deutete in der Entscheidung des Eilverfahrens ziemlich deutlich an, dass seine Klage zu spät komme.Die Klagefristen wegen der Nichtzulassung seien spätestens im Juli 2009 abgelaufen.Was jedoch einen neuerlichen Antrag auf Zulassung vor dem Hintergrund der neuen Friedhofssatzung der Kirchengemeinde durch den Gärtner angeht, machte die Kammer dem Mann durchaus Hoffnung für die Zukunft.Mit Blick auf die Kirchengemeinde stellte das Gericht fest, dass die dort verankerte zahlenmäßige Begrenzung auf vier Gärtner auf „Rechtmäßigkeitsbedenken“ stoße. Die kirchlichen Begründungen reichten dafür nicht aus.Ein Gärtner müsse die „sachliche und persönliche Zuverlässigkeit“ sicherstellen und dann habe „jeder Gewerbetreibende, der diese Voraussetzungen erfüllt, Anspruch auf Zulassung.“ Eine zahlenmäßige Begrenzung zum „Schutz der Friedhofsruhe“ - wie sie die Gemeinde anführt - sei nicht nachvollziehbar. Schließlich könnten diese Gärtnerarbeiten von sämtlichen Grabnutzungsberechtigten auch persönlich ausgeführt werden, was weitaus mehr Betrieb zur Folge hätte.Nicht gelten lassen will die Kammer Gericht ferner die Behauptung der katholischen Kirchengemeinde, wonach alle Lizenzen vergeben seien. Neuen Bewerbern müsse auch eine Chance gegeben werden.