Im Streit um Rabattzahlungen für die sogenannten Stromrentner beginnt trotz eindeutiger höchstrichterlicher Rechtssprechung eine neue Runde, nachdem die GEW jetzt nämlich einem ehemaligen Abteilungsleiter diese Zuschüsse gestrichen hat, nur weil er in Dorsten wohnt.
Trotz klarer Entscheidung aus Erfurt (Az.: 3 AZR 61/06), wonach der „Anspruch auf verbilligten Strom eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung darstellt“, hat die Nachfolgerin der ehemaligen Stadtwerke, die Gesellschaft für Energie und Wirtschaft (GEW), ins Trickkästchen gegriffen, um einem ihrer Rentner den Zuschusshahn von jetzt auf nachher zuzudrehen.
Weil der ehemalige Abteilungsleiter nämlich in Dorsten wohne, habe er keinen Anspruch auf diese Zuschüsse, argumentierte die GEW vor dem Gelsenkirchener Arbeitsgericht, vor dem der Rentner an der Seite von Rechtsanwalt Dr. Wolf-Dieter Kuhlmann seinen Rabatt einklagte. Sein Mandant wohne bereits seit 1984 in Dorsten, stellte der Jurist klar und habe trotzdem während seiner aktiven Zeit bis 1998 und auch danach diese Rabatte bekommen. Die GEW will jedoch nur die unterstützen, die auch als ihre Kunden im Versorgungsgebiet der ehemaligen Stadtwerke Gelsenkirchen, bzw. im Gebiet von Stromversorgern wohnen, mit denen die ehemaligen Stadtwerke ein Gegenseitigkeitsabkommen haben.
Das Arbeitsgericht widersprach dieser Einstellung entschieden, stelle die doch eine Ungleichbehandlung, eine Ausgrenzung all derer dar, die eben nicht in Gelsenkirchen leben. Und das sei schlichtweg rechtswidrig, so die fünfte Kammer.
Auch die von der GEW angeführte unzumutbare Erhöhung des Verwaltungsaufwandes, müsse man doch die jeweiligen Stromabrechnungen anderer Anbieter überprüfen, wies das Gericht zurück. Schließlich habe er bereits während seiner Arbeitszeit und in der Rentenzeit diesen Rabatt bekommen.
Berufung gegen dieses Urteil ist beim Landesarbeitsgericht in Hamm möglich.