Gelsenkirchen. Schlaglöcher und Buckelpisten sind gefährlich, Reparaturen teuer. Ein Gelsenkirchener Anwalt sagt, wer Verantwortung und Kosten trägt.

Rumpel-Touren über löchrigen oder buckeligen Asphalt sind nicht nur äußerst unkomfortabel, sondern auch gefährlich, denn Schlaglöcher können das Fahrzeug beschädigen. Schäden an Reifen, Felgen, dem Fahrwerk oder der Lenkstange sind nicht selten die Folge. In tiefen Kratern kann sogar die Radaufhängung abreißen, eventuell ist der Spoiler, womöglich sogar die Ölwanne in Gefahr.

Kurz gesagt: Straßenschäden können den fahrbaren Untersatz ruinieren. Die sogenannte „Straßenbaulast“ - und damit auch die Verkehrssicherungspflicht - trägt bei kommunalen Straßen die Stadt. Die Gelsenkirchener Verwaltung muss also hier dafür sorgen, dass die Straßen in einem befahrbaren - möglichst gefahrlosen - Zustand bleiben.

Wer kommt für den Schaden durch Straßenschäden in Gelsenkirchen eigentlich auf?

Wer eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat, kann sich glücklich schätzen, denn die Versicherung kommt in der Regel für den Schaden, der durch ein Schlagloch am Auto entsteht, auf. Teilkaskoversicherte müssen dagegen die Reparaturkosten selbst tragen. Was ist aber, wenn die Stadt ihre Straßensicherungspflicht, die sogenannte Amtspflicht, verletzt hat - weil sie zu selten kontrolliert oder nicht umgehend die Gefahrenstelle beseitigt hat? Dann lässt sich Schadensersatz einklagen. Lesen Sie auch:Schlaglöcher und Buckelpisten: Diesen Straßensanierungen stehen 2024 in Gelsenkirchen an

Rechtsanwalt Arndt Kemgens aus Gelsenkirchen.
Rechtsanwalt Arndt Kemgens aus Gelsenkirchen. © Gelsenkirchen | Nikos Kimerlis

Aber: Nicht alle Schadensersatzforderungen haben Erfolg. Denn als Autofahrer müsste man beweisen, dass die Stadt nicht schnell genug reagiert hat, obwohl ein Schlagloch vorhanden ist. Dieser Nachweis ist in der Praxis schwierig. Denn Stadt, Land oder auch Bund (je nach Straße und Zuständigkeit) berufen sich oft auf die Straßenverkehrsordnung und „das sogenannte Sichtfahrgebot“, wie der Gelsenkirchener Rechtsanwalt Arndt Kempgens erklärt.

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Dort heißt es in Paragraf drei: Autofahrer müssen ihre Geschwindigkeit der Straßenbeschaffenheit anpassen, also ausweichen oder anhalten, wenn ein Schlagloch auftaucht. Nicht selten wird den Streitparteien - Stadt und Autofahrer - daher eine anteilige Beteiligung an den Reparaturkosten auferlegt. „Verhältnis in etwa: zwei Drittel zu einem Drittel“, weiß Kempgens aus vergangenen Gerichtsprozessen.

Erschwerend kommt hinzu: Gerade im Winter können Löcher nicht sofort beseitigt werden, weil der Kaltasphalt bei Temperaturen unter null Grad nicht recht hält. In den meisten Fällen ist der Straßenbaulastträger daher aus dem Schneider, wenn er mit Schildern vor Schlaglöchern warnt und gegebenenfalls eine Geschwindigkeitsbeschränkung verhängt. Kempgens zufolge gehen die meisten Gerichte zudem von Verkehrssicherungspflichten und damit von einem Handlungsbedarf bei Autostraßen „erst ab einer Schlaglochtiefe von 15 Zentimetern und auf Radwegen erst ab vier Zentimetern aus“. (OLG Hamm, Beschluss vom 11.11.20, 11 U 126/20).

Schäden durch Schlaglöcher und Buckelpisten: Was ist zu tun?

Es kommt also sehr auf die Tiefe und Größe eines Schlaglochs an. Wenn das Auto durch ein Schlagloch beschädigt wurde, so rät der Verkehrsexperte, sollten Betroffene unbedingt Fotos machen - vom Schlagloch, der Örtlichkeit, vom Fehlen etwaiger Warnschilder und natürlich von dem Schaden am Kfz. Entscheidend dabei: „Um die Dimensionen des Kraters im Asphalt aufzeigen zu können, sollte man das Schlagloch ausmessen, einen Zollstock oder eine Hand hineinhalten beim Fotografieren“, so Kempgens weiter.

Im schlechtesten Fall müsse man sogar eine Pfütze in einem Schlagloch leeren, um das Ausmaß zu dokumentieren. Wichtig können auch Zeugen sein. Ihre Namen und Adressen sollte man sich unbedingt notieren. Zusätzlich rät Arndt Kempgens, auch die Polizei und die Kfz-Versicherung zu informieren.