Gelsenkirchen. Private Knöllchen-Flut in Gelsenkirchen? Verbraucherschützer berichten von aktuell vielen Fällen. Darauf müssen Kunden im Auto achten.
Wer mal eben schnell im Supermarkt, beim Discounter oder beim Bäcker seinen Einkauf erledigen will und deshalb auf dem privaten Parkplatz des Ladens parkt, schiebt danach nicht selten Frust. Denn mitunter hängt prompt ein privates Knöllchen an der Windschutzscheibe des Autos. Ist das erlaubt? „Durchaus“, sagt der Gelsenkirchener Rechtsanwalt Arndt Kempgens, der auch für die Verbraucherzentrale Gelsenkirchen tätig ist. Allerdings gelten für die Eigentümer bestimmte Regeln.
Gelsenkirchener Verbraucherschützer: Viele Knöllchen auf Einzelhandelsparkflächen
Verbraucherschützerin Sigrun Widmann sagt: „Bei uns am Standort an der Robert-Koch-Straße mehren sich seit vergangener Woche die Beschwerden zu einer Firma, die im Auftrag eines Gelsenkirchener Einzelhändlers Zahlungsaufforderungen wegen ,Blockierung von Kundenstellflächen ohne Einkauf in einem der ausgewiesenen Geschäfte’ und ,Widerrechtliches Parken auf für andere Mieter/Kunden reservierter Parkfläche’ an Verbraucher verschickt.“ Verlangt würden 40 Euro Vertragsstrafe.
Um Dauerparker zu vertreiben, die zur Arbeit anstatt ins Geschäft gehen, lassen tatsächlich viele Einzelhandelsgeschäfte ihre Parkplätze durch externe Dienstleiter überwachen. „Parkraumbewirtschaftung“ nennt sich das Ganze und wie es der Name schon sagt, geht es hier auch um Geld.
Wer den Parkplatz des Geschäftes nutzen will, muss sich daher an einige Regeln halten. „So können Kunden beispielsweise nur noch eine bestimmte Zeit parken und müssen zudem eine Parkscheibe ins Auto legen. Oder die Parkdauer wird mithilfe von Sensoren erfasst. Parkt man am Ende zu lange oder falsch, dürfen die Firmen Gelder einfordern und sogar abschleppen“, nennt Arndt Kempgens Beispiele aus der Praxis.
Bei den Strafen handelt es sich nicht um Bußgelder, wie sie für Falschparker auf öffentlichen Flächen erhoben werden, sondern um „Vertragsstrafen“. Denn: Das Ganze findet auf Privatgrund statt. Der Parkplatz ist Eigentum des Einzelhändlers oder wurde an eine externe Firma verpachtet. „Und der oder die bestimmen die Regeln, die einzuhalten sind“, so Kempgens. Der Rechtsanwalt erinnert daran, dass Autofahrende generell selbst sicherstellen müssen, „dass ihr Parkvorgang rechtlich zulässig ist“.
Gelsenkirchener Rechtsanwalt: Auf Kundenparkplätzen gelten die AGB des Eigentümers
Heißt: Mann oder Frau muss sich also selbstständig auf dem Parkplatz umschauen und nach Parkhinweisen suchen. Denn wer sein Auto auf einem Kundenparkplatz abstellt, schließt damit einen Vertrag mit dem privaten Grundbesitzer ab und akzeptiert dessen allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH, Urteil vom 18.12.2015 – V ZR 160/14, Rn. 24 ff.; BGH, Urteil vom 18.12.2019 – XII ZR 13/19 0).
Das Problem: Es gibt keine einheitlichen Vorgaben, wie Eigentümer geltende Regeln kundtun müssen für die Kunden. Wer argumentiert, dass Hinweisschilder eine besonders kleine Schrift aufweisen, versteckt waren am Rand des Parkplatzes, der Hinweis erst im Geschäft zu sehen war oder die Klauseln zu unverständlich formuliert sind – der muss das Kempgens zufolge im Streitfall auch beweisen.
Sein Tipp daher: Manchmal kann es sich lohnen, den Supermarktbetreiber direkt anzusprechen oder eine Kopie des Kassenbons zu schicken. Im besten Fall lässt der dann das Knöllchen zurückziehen. Auch hier gilt: Schriftliche Zusagen sind immer besser als mündliche.
Generell gilt außerdem: Nur der Fahrer des Autos kann zur Kasse gebeten werden. „Es gibt keine Halterhaftung“, sagt Kempgens. Im Prozessfall bedeutet das aber wiederum, dass der Halter den Fahrer benennen muss, ansonsten wird er selbst zur Kasse gebeten.
Wichtig zu wissen: Die Verbraucherzentrale kann in diesen Fällen nicht beraten, da es sich um ein privates Mietverhältnis handelt. Tipps zum Thema sind daher bei der Verbraucherzentrale online zu finden.