Gelsenkirchen. Seit dem Jahreswechsel gilt eine Angebotspflicht für Mehrwegverpackungen in der Gastronomie. In Gelsenkirchen ist aber nichts davon erkennbar.
Keine Regel ohne Ausnahme, und am Ende steht der Verbraucher, der mit seinem Konsumverhalten abstimmen soll: Seit dem Jahreswechsel gilt die „Mehrweg-Angebotspflicht“ im Verpackungsgesetz. Das Bundesumweltministerium will so weg von den gut 770 Tonnen Verpackungsabfall durch „Take-Away-Einwegverpackungen“. Das kann dauern, wie ein Rundgang durch die Gelsenkirchener City zeigt.
Denn an den Ausgabestellen für das Essen zum Mitnehmen sind Papp- oder Kunststoffverpackungen weiter die Regel. Nicht zu sehen sind dagegen die deutlichen Hinweisschilder, mit denen die Kundschaft über Mehrwegverpackungen in den jeweiligen Betrieben angezogen werden soll, diese also „beworben“ werden sollen.
Mitgebrachte Becher oder Behälter können genutzt werden
Dabei weisen Gelsendienste und die Verbraucherberatung NRW ausführlich auf die Möglichkeiten hin, die die hungrige Kundschaft ausnutzen soll. Allerdings auch auf die zahlreichen Ausnahmen, die den Gastronomen eingeräumt werden. Denn die neue Pflicht ist ein Gebot für wiederverwendbares Geschirr, kein Verbot für die immer noch gängigen Wegwerf-Packungen.
Kleine Betriebe mit maximal fünf Mitarbeitern und maximal 80 Quadratmeter Ladenfläche sind von der Pflicht befreit, selbst ein Mehrweg-Angebot zu machen. Allerdings sind auch sie gehalten, auf Nachfrage Speisen oder Getränke in mitgebrachte Behälter abzufüllen. Sogar die Zahl der Teilzeitkräfte in den Gastronomie-Betrieben wird Faktoren von 0,5 bis 0,75 berücksichtigt.
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Auch die Verkaufsfläche wird nach den Gegebenheiten kalkuliert, ob also saisonal betriebene Flächen, Außenbereiche oder andere „Aufenthaltsflächen“ gegeben und zugänglich sind. Bei Filialisten gelten sogar Gesamtverkaufsfläche und Gesamtzahl des Personals als Grundlage.
Die Hygiene-Bedingungen gelten auch für kundeneigene Behälter und für Pfand-Verpackungen. Vorsichtshalber sieht die Angebotspflicht vor, dass Speisen und Getränke in Mehrweg-Verpackungen nicht teuer sein dürfen und in allen Größen gleich angeboten werden sollen. Rabatte für Einweg-Behälter soll es nicht geben, ein Pfand für Mehrweg ist möglich.
Gebot für Mehrweg ohne Verbot für Einweg
Um dem Problem zu begegnen, wurden in der EU bereits im Juli 2021 viele Produkte aus Einwegplastik verboten, etwa Trinkhalme, Rührstäbchen, Luftballonstäbe sowie Einweg-Geschirr wie Styropor-Becher, Plastikteller oder Besteck. Nun soll der Plastikmüll noch weiter reduziert werden.
Fazit der Verbraucherzentrale: Vorab habe sich gezeigt, dass noch wenig Interesse und viel Unkenntnis bezüglich der neuen Vorgaben bei Gaststätten oder Imbissbetrieben bestünden. Die Verbraucherzentrale kritisiert, dass sich das neue Gebot nur auf Einwegkunststoffgefäße bezieht und nicht auf alle Einwegmaterialien. Wer „nur“ in Aluminium- oder Papp-Einweg abfülle, müsse nichts ändern. Es gebe also kein Einweg-Verbot, sondern ein Mehrweg-Gebot.
Seit Anfang 2022 sind alle Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff pfandpflichtig. Eine Übergangsfrist bis 2024 gilt für Plastikflaschen mit Milchgetränken. Auch alle Getränkedosen sind seit 2022 ausnahmslos pfandpflichtig.