Gelsenkirchen. Wie viele Behindertenparkplätze gibt es in Gelsenkirchen. Eine Antwort auf diese Frage hat die Stadt jetzt geliefert. Diese Regeln gelten.

Die Frage, wie viele Behindertenparkplätze es wohl in der Stadt Gelsenkirchen gibt, würde von den Menschen, die auf einem solchen Parkplatz parken dürfen, vermutlich mit „zu wenige“ beantwortet werden. Die Stadt kann die Zahl natürlich genau beziffern: 211 sind es aktuell.

Gezählt werden solche Parkplätze, die sich auf öffentlicher Verkehrsfläche befinden, also keine privaten Behindertenparkplätze. Ulrich Ochs, sachkundiger Bürger im Beirat für Menschen mit Behinderungen, hatte eine entsprechende Anfrage in einer der letzten Sitzungen des Gremiums gestellt, jetzt hat die Stadt geantwortet.

Die Kriterien gelten in Gelsenkirchen für die Ausstellung eines Ausweises

Demnach habe sich die Zahl der Behindertenparkplätze im Stadtgebiet seit 2018 um 14 erhöht. „Schwerbehindertenparkplätze, die im Zuge von Baumaßnahmen entfernt werden mussten, werden, soweit sie weiterhin erforderlich sind, an anderer Stelle wieder eingerichtet“, teilte die Stadt in der Antwort auf die Anfrage mit.

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Um einen Ausweis zu bekommen, der zur Nutzung eines Behindertenparkplatzes berechtigt, müssen bestimmte Kriterien erfüllt werden. Anrecht auf einen solchen Ausweis haben schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, mit Fehlbildungen der Arme oder Beine (wie sie etwa bei Menschen vorkommen, die durch das Medikament Contergan geschädigt wurden) oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinde Menschen.

An diesen Orten werden Behindertenparkplätze benötigt

Die Benutzung des Parkplatzes ist auch zulässig, wenn ein Nichtbehinderter das Fahrzeug lenkt, die Fahrt aber der Beförderung der berechtigten behinderten Person dient. Die Person, die den Ausweis besitzt, muss aber im Auto sein: Nicht ausreichend ist, dass das Fahrzeug lediglich im Interesse eines Schwerbehinderten eingesetzt ist, ohne dass dieser selbst mitfährt.

Solche Parkplätze sollen laut den Angaben der Stadt vor allem dort eingerichtet werden, wo sie von schwerbehinderten Menschen hauptsächlich benötigt werden: etwa in der Nähe von Behörden, Krankenhäusern, Orthopädischen Kliniken. „Die Straßenverkehrsordnung trifft hinsichtlich einer Mindestzahl beziehungsweise einer Quotierung keine Regelung“, so die Stadt. Auf die Erforderlichkeit solcher Parkplätze werde in der Regel durch die genannten Einrichtungen oder durch betroffene Personen hingewiesen.“