Gelsenkirchen. Der Gelsenkirchener Rechtsanwalt Arndt Kempgens gibt Tipps zu Fitnessstudios, Reisen und Tickets, weil viele Schließungen und Absagen erfolgen.
Schließungen und Absagen von Veranstaltungen treffen Fitnessstudios, Kinos und Reisewillige hart. Meist gibt es in den Verträgen keine Regelung bei – auch nur vorübergehendem – Totalausfall. Der Gelsenkirchener Rechtsanwalt Arndt Kempgens erklärt an Beispielen, was Sache ist.
„Keine Leistung, keine Gegenleistung. Betroffene bekommen also ihr Geld zurück.“ Arndt Kempgens zufolge müssen gezahlte Eintrittstickets erstattet und Mitgliedsbeiträge von Fitnessstudios anteilig -so lange das Studio zu ist- erstattet werden. „Es kommt nämlich nicht auf Verschulden an“, so der Rechtsanwalt. Veranstalter und Studioinhaber könnten zwar rechtlich nichts dazu. Das Betriebsrisiko liege aber bei ihnen. Es reicht demnach für den Erstattungsanspruch aus, dass die bezahlte Leistung nicht erbracht wird.
Wer von Absagen betroffen ist, sollte schnell handeln – das rät Kempgens bei Eintrittskarten. Für die Ticket-Rückzahlungsansprüche sei grundsätzlich der Vertragspartner, also fast immer der Veranstalter und nicht das Vermittlungsportal zuständig. „Einige Veranstalter teilen auf ihren Homepages mit, wie die Erstattung funktioniert“, so der Rechtsanwalt. Unabhängig davon, können sich Betroffene schriftlich per E-Mail oder per Einwurf-Einschreiben an den Veranstalter wenden. Nach derzeitige Stand sollten Betroffene gut überlegen, ob sie sich auf ein mögliches Ersatzkonzert oder -gastspiel einlassen.
Wer bereits eine Reise gebucht hat, sollte unbedingt die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes im Auge behalten. Zweiter Ansprechpartner bei möglicher Sperrung des Hotels oder der Urlaubsregion ist in jedem Fall der Reiseveranstalter und der örtliche Hotelier. „Wenn eine Reise wegen Sperrungen nicht durchgeführt werden kann, kriegt der Reisende sein Geld zurück“, sagt Kempgens. Anders sehe es aus, wenn der Reisende nur aus „Angst“ eine Reise nicht antreten will. Regelmäßig besteht nur ein vertraglicher Rücktrittsgrund, wenn die Reise tatsächlich unzumutbar ist, also bei konkret drohender Gefahr. Absagen wegen allgemeiner Bedenken führten zu „meist teuren Stornierungsbedingungen der Veranstalter“.
- Lesen Sie mehr Geschichten aus Gelsenkirchen
- Oder folgen Sie der WAZ Gelsenkirchen auf Facebook