Gelsenkirchen. . Der Gelsenkirchener Betriebsrat im Wohnverbund Carpe Diem des Sozialwerks St. Georg wehrte sich vor dem Arbeitsgericht gegen die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung. Die hatte der Konzernbetriebsrat mit dem Arbeitgeber abgeschlossen. Seine Klage begründete er mit der Nichtzuständigkeit der Konzern-Personalvertretung und der Verletzung der Persönlichkeitsrechte von Mitarbeitern. Das Arbeitsgericht wies die Klage jetzt ab.

Der Gelsenkirchener Betriebsrat im Wohnverbund Carpe Diem des Sozialwerks St. Georg wehrte sich vor dem Arbeitsgericht gegen die Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung. Die hatte der Konzernbetriebsrat mit dem Arbeitgeber abgeschlossen. Seine Klage begründete er mit der Nichtzuständigkeit der Konzern-Personalvertretung und der Verletzung der Persönlichkeitsrechte von Mitarbeitern. Das Arbeitsgericht wies die Klage jetzt ab.

Im Wohnverbund mit 94 Beschäftigten werden Personen mit Assistenzbedarf betreut. Es handelt sich dabei um Menschen mit geistiger Behinderung, psychischer Erkrankung oder auch Suchtproblemen. Das Personal, das besonders qualifiziert sein muss, soll mithelfen, die persönlichen und sozialen Anliegen und Rechte seiner Klientel durchzusetzen. Die Arbeit mit den zu betreuenden Personen ist nicht immer konfliktfrei. Nach dem Wohn- und Teilhabegesetz muss der Arbeitgeber die besondere Eignung seiner Mitarbeiter regelmäßig nachweisen. In der Betriebsvereinbarung ist festgeschrieben worden, dass Mitarbeiter den Nachweis ihrer Zuverlässigkeit und Eignung zu erbringen haben. So könnten Übergriffe gegenüber zu betreuenden Personen die Qualifizierung der Mitarbeiter in Frage stellen.

Kritik des Betriebsratsvorsitzenden

Betriebsratsvorsitzender Thomas Pöpping kritisiert, dass schon bei einem Ermittlungsverfahren Mitarbeiter von ihrem Einsatzort abgezogen werden könnten und somit stigmatisiert würden. Ein Ermittlungsverfahren aber sage gar nichts aus über eine mögliche Schuld des betreffenden Kollegen. Der Arbeitgeber müsse die Möglichkeit haben, Maßnahmen wie eine Versetzung treffen zu können, meinte St. Georg-Rechtsvertreter Jan Schumann. Dies könne zum Schutz des Klienten, aber auch des Mitarbeiters erfolgen. Der Betriebsrat will die schriftliche Begründung der Klageabweisung abwarten und dann entscheiden, ob er Rechtsmittel einlegen wird.