Gelsenkirchen. . Bei unbezahlten Lastschriften drohen auch ohne Mahnung hohe Zahlungsforderungen. Die Verbraucher sollen ihr Konto regelmäßig kontrollieren.
Bezahlen mit der EC-Karte im Geschäft geht einfach und ist oft unkompliziert. Ist allerdings nicht genügend Geld auf dem Konto, wenn der Händler es per Lastschrift einige Tage später abbuchen will, kann es zu hohen Inkassokosten kommen.
„Durch die zurückgewiesene Lastschrift gerät der Kunde automatisch in Zahlungsverzug und muss dann auch die Kosten für das Eintreiben der offenen Forderungen tragen“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW und rät dazu, das eigene Konto stets genau im Blick zu haben. Denn eine Mahnung zur Zahlung braucht es in diesen Fällen nicht.
Regelmäßige Kontrolle der Kontoumsätze
Besonders eine regelmäßige Kontrolle der Kontoumsätze sei der erste Schritt, um möglichen Inkassokosten vorzubeugen, so die Gelsenkirchener Verbraucherschützer. „Daueraufträge, erteilte Lastschriften und zu erwartende Abbuchungen beim Zahlen mit Karte sollten immer mit dem aktuellen Haben auf dem Kontostand im Gleichschritt sein.“ Besonders am Monatsende ist dabei besondere Vorsicht geboten, denn oftmals neigt sich das Guthaben zu dieser Zeit dem Ende entgegen, aber regelmäßige Abbuchungen, wie etwa der Abschlag für die Stromversorgung, stehen noch aus.
Die Zentrale weist darauf hin, dass selbst bei noch vorhandenem Restguthaben Banken kleinere Lastschriften nicht einlösen, um sicherzustellen, dass sie ihre Kontogebühren abbuchen können.
Unterschiede zwischen Lastschrift und Rechnung
Unterschieden werden muss zwischen Zahlung per Lastschrift und Zahlung auf Rechnung. Denn wer auf Rechnung kauft, so die Verbraucherzentrale, erhält in der Regel erst eine Mahnung. Zu beachten ist hier: bei Überweisungen ist der Tag der Gutschrift auf dem Empfängerkonto maßgeblich.
Ist ein Kalenderdatum als Zahlungsziel vereinbart – etwa bei Mietverträgen – braucht es keine Mahnung. Wird nicht pünktlich gezahlt, ist der Schuldner ab dem Tag im Zahlungsverzug, der auf den letzten Tag der Zahlungsfrist folgt.
Kritisch sieht die Verbraucherzentrale, dass es nicht klar geregelt ist, wann ein Anbieter eine Forderung ohne vorherige Mahnung an ein Inkassobüro weitergeben darf.