Gelsenkirchen. . Seit Dezember gilt eine neue Vorschrift zur Bildung einer Rettungsgasse. Im Alltag erleben die Helfer jedoch noch nicht den erhofften Erfolg.

  • Seit Dezember gilt eine neue Vorschrift zur Bildung einer Rettungsgasse
  • Feuerwehr und Polizei sagen, die Regelung sei jetzt eindeutiger geworden
  • Retter und Ordnungshüter haben Zweifel, ob im Ernstfall so reagiert wird

Den Begriff Rettungsgasse kennt wohl jeder Verkehrsteilnehmer, im Ernstfall aber, und insbesondere bei mehrspurigen Straßen, entsteht jedoch oft der Eindruck, dass viele eine eigene Auslegung davon haben, wie den Einsatzkräften Zugang und Durchfahrt zur Unglücksstelle gewährt wird.

Feuerwehr und Polizei sind froh darüber, dass der Gesetzgeber da jetzt „eine eindeutige Regelung geschaffen“ hat. Feuerwehr-Sprecher Simon Heußen und Claus Laackman von der Autobahnpolizei Münster erleben es so gut wie täglich, wie mühsam es ist, den Einsatzort zu erreichen. Heußen: „Als zuletzt auf der A42 Autos brannten, hatten die breiten Löschfahrzeuge große Probleme, die Unglücksstelle zu erreichen.“ Laackman setzt sogar noch einen drauf: „Wir erleben es regelmäßig, dass wir aussteigen müssen, um den Autofahrern beim Rangieren und Freimachen der Straße zu helfen.“ Wertvolle Zeit, die unter Umständen Leben kostet, weil der Notarzt in der Blechlawine festsitzt.

Bei Nichtbeachten droht ein Verwarnungsgeld

Wurde bislang die Rettungsgasse in der Mitte gebildet, so ist jetzt die Regelung eindeutiger festgezurrt – auch, weil die Straßen heute oft mehr als zwei Fahrstreifen haben. Im Ernstfall geht es da mitunter chaotisch zu beim Bilden der Rettungsgasse. Die neue Regelung sieht so aus:

„Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“ (§ 11, Absatz 2, StVO)

Der neue Paragraf gilt seit 14. Dezember 2016 – allerdings hat das bislang kaum jemand mitbekommen. Dabei ist die Beachtung für alle Autofahrer Pflicht und wer sich nicht dran hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Verwarngeld in Höhe von 20 Euro belegt werden.

Kameraüberwachung in anderen Ländern

Laackman und Heußen glauben jedoch nicht, dass die Neuregelung den Verkehrsteilnehmern sofort in Fleisch und Blut übergehen wird. Sie wird, so sagen sie, ihre Zeit brauchen – also nach wie vor ein Risiko bei Notfällen.

Es ist ebenso nicht davon auszugehen, dass das Verwarngeld den Lerneffekt beschleunigt. Schließlich liegt die Priorität „auf der Rettung und Sicherung“. Sprich: Die Einsatzkräfte haben keine Zeit, dem nachzugehen. Da sind andere Länder weiter. Dort wird die Fahrt durch die Rettungsgasse per Kamera aufgenommen. Fahrer, die im Weg stehen, werden im Nachhinein zur Kasse gebeten. In Deutschland aber gibt es diese Halterhaftung nicht.