In der Kleingartenanlage Gelsenkirchen-Süd eskaliert der Streit um ältere Gärten. Mancher Kleingartenbesitzer hadert mit den Vorgaben des Bundeskleingartengesetzes. Ein Gartenbesitzer will nun klagen, weil er für die Beseitigung „von unzulässigen oder nicht erhaltungswürdigen Baulichkeiten“ zahlen soll.

Als Edmund Cieslik (80) 1989 einen Kleingarten für 12 300 D-Mark in der Anlage Gelsenkirchen-Süd erwarb, übernahm er u. a. eine Terrasse und eine Gartenlaube, die auf einem großen Betonsockel errichtet wurde. Damals waren solche Baulichkeiten erlaubt, heute, seit Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes, müssen zu große Lauben und Betonwerke bei der Übergabe an den Nachbesitzer zuvor beseitigt bzw. Lauben verkleinert werden. Der Gutachter hat bei der Begehung des Cieslikschen Gartens eine solche Mängelliste erstellt. Betonrundweg, Terrasse, Bäume, eine hohe Eibenhecke sollen entfernt werden. Die Kosten für die Beseitigung in Höhe von 1190 Euro werden vom Verkaufspreis abgezogen. Dem Kleingärtner verbliebe danach eine Entschädigung von 1400 Euro. Der Rentner will aber nicht die Suppe auslöffeln, die ihm von einem der Gartenvorbesitzer eingebrockt wurde. „Warum wurden damals solche Bauten genehmigt?“, fragt sich der 80-Jährige. Zudem sei der Garten im Jahr 2000 bei einer Begehung der Anlage „abgesegnet“ worden.

Cieslik hat sich Rechtsbeistand gesucht. Sein Anwalt verweist auf Bestandsschutz. Das gelte im übrigen auch für den Gartennachfolger.