Gelsenkirchen. Im Fall Anna S. wird weiter ermittelt. Zum Stand machen jedoch weder die Polizei Gelsenkirchen noch die Staatsanwaltschaft Essen weitere Angaben.
Der Tatverdächtige im Fall Anna S., ein 46 Jahre alter Krefelder, sitzt nach wie vor in Untersuchungshaft. Zum Stand der Ermittlungen machen weder die Polizei Gelsenkirchen noch die Staatsanwaltschaft Essen weitere Angaben.
Auf der Facebookseite des Schwagers Dirk D. wird weiter an Anna S. erinnert, finden sich zahlreiche Trauerbekundungen. In einer Trauerfeier haben die Familie und Freunde Mitte Dezember Abschied genommen. Die Gelsenkirchener Kinderpflegerin wäre am 14. Dezember 36 Jahre alt geworden. Die junge Frau war am 23. Juni spurlos verschwunden. Ihre Schwester hat sie zuletzt lebend in Gelsenkirchen gesehen. Schnell kam der Verdacht auf, dass Anna S. Opfer eines Gewaltverbrechens geworden sein könnte. Die Angehörigen vermuteten, dass ihr Ex-Freund mit dem Verschwinden und dem Tod der Frau zu tun haben könne.
Müllverbrennungsanlage durchsucht
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Eine Mordkommission ermittelte, ließ unter anderem eine Müllverbrennungsanlage in Krefeld nach Spuren durchsuchen. Hinweise auf den Verbleib von Anna S. fanden sich offenbar bislang nicht. Die Frage, ob weiterhin nach der Leiche der Gelsenkirchenerin gesucht wird, lässt die zuständige Staatsanwältin unbeantwortet. Ebenso gibt es keine Angaben zum Inhalt des belastenden Videomaterials, das bei dem Krefelder Ex-Freund sichergestellt wurde. Laut WDR zeige es eindeutig, dass Anna S. tot sei.
Am 26. November nahm die Polizei den Tatverdächtigen fest. Der Krefelder kam wegen Mordverdachts in Untersuchungshaft. Der Aufruf zur Vermisstensuche auf der Internetplattform der Polizei wurde darauf umgehend zurückgenommen. Der Tatverdächtige schweigt offenbar weiter.
Prozessbeginn soll im Frühjahr sein
„Die Ermittlungen dauern an. Aus ermittlungstaktischen Gründen, werden daher weitergehende Fragen derzeit nicht beantwortet“, teilt die Essener Staatsanwältin Sonja Hüppe mit. Mit einem Prozessauftakt ist im Frühjahr zu rechnen. So schreibt es laut Hüppe der Paragraf 121 der Strafprozessordnung vor, „wonach grundsätzlich bei Untersuchungshaft nach sechs Monaten der Prozess beginnen muss“.