Gelsenkirchen-Buer. . Ausnahmen von der Vorschrift sind möglich. Zudem ist die Verwaltung personell nicht in der Lage, Kontrollen durchzuführen und Verstöße zu ahnden

Es geht doch: Im Weiserhaus an der Ecke Hoch- und Horster Straße hat man in den letzten Wochen den Leerstand und damit den ersten, eher abschreckenden Eindruck am Entree der buerschen Einkaufsmeile, mit netten Stadtmotiven kaschiert. An anderen Stellen in der City, dort wo der Handel floriert, herrscht zum Teil abstoßende Einfallslosigkeit – da werden Schaufenster zugeklebt, statt Waren zu drapieren, kommen zum Teil hässliche, schlichte Stoffe oder Papierbahnen zum Einsatz.

„Geht doch eigentlich nicht“, beschweren sich Händler, die ihre Auslagen mit Liebe zum Detail dekorieren, die Zeit und Geld investieren, um nicht nur ihr Geschäft sondern auch das Umfeld für den Kunden attraktiv zu gestalten. Was, offiziell betrachtet, ja auch ihre Aufgabe ist.

Keine Beeinträchtigung des Ortsbilds

Schließlich hat die Stadt 2006 eine Gestaltungsfibel erlassen. „Sie hat sich aus Sicht der Verwaltung bewährt, um eine (weitgehend) einheitliche Gestaltung der äußeren Gebäudefassaden und insbesondere auch der Werbeanlagen zu erzielen und dadurch die Beeinträchtigung des Ortsbilds möglichst gering zu halten“, erläutert Stadtsprecher Martin Schulmann.

So legt die Satzung zum Beispiel fest, das dauerhaft zugestrichene und verklebte Fensterflächen auf einen funktionalen Missstand hindeuten und deshalb abstoßend wirken.“ Großflächiges Verhängen, Kleben oder Streichen sollte auf die Dauer eines Umbaus oder einer Neudekoration beschränkt bleiben. „Fensterflächen dürfen daher dauerhaft nicht mehr als 25 Prozent verdeckt sein“, heißt es in der Fibel. Geregelt ist das gesamte äußere Erscheinungsbild, vom Abfallbehälter über die Markise, die Vordächer bis zu den Werbeanlagen.

Personelle Engpässe

Flaniert man durch die Innenstadt, so findet man regelmäßig Beispiele, die dieser Satzung scheinbar widersprechen. „Teilweise widersprechen die aktuellen Schaufensterbeklebungen der gültigen Gestaltungssatzung“, erklärt Martin Schulmann. Allerdings konnte man aufgrund der personellen Engpässe im Referat 63 und anderer vordringlicher Aufgaben (Gefahrenabwehr) die Genehmigungslage nicht im Einzelnen ermitteln.

Die WAZ hatte am 5. Januar die auf dieser Seite abgebildeten Beispiele an die Stadt geschickt und gefragt, ob sie der Gestaltungssatzung entsprechen. Gestern – nach 28 Tagen – gab es eine eher allgemeine Antwort: Ausnahmegenehmigungen seien möglich. Die werden zum Beispiel erteilt, „wenn sich hinter Schaufenstern Lager- oder Abstellflächen befinden, die durch eine Beklebung kaschiert werden können“, so Schulmann.

Kein ordnungsbehördliches Einschreiten

Als Satzungskonform beschrieb er hingegen die Schaufenster beim Drogeriemarkt dm im ehemaligen Kaufhaus Weiser, wo die Beklebungen auf die Gesamt-Fensterflächen bezogen unterhalb der Schwelle von 25 Prozent liegen dürften.

Der Stadtsprecher gab aber auch zu, dass „Schaufensterbeklebungen, die ein nachträgliches Genehmigungsverfahren oder ein ordnungsbehördliches Einschreiten erfordern, „aufgrund anderer vorrangiger Handlungsfelder derzeit nur bedingt zu leisten sind“.

Zudem arbeite man an einer Novellierung der Gestaltungssatzung. Dazu habe man mit Akteuren wie der Werbegemeinschaft, IHK, dem Einzelhandelsverband, der BMG (Buer Management GmbH) Inhalte der Gestaltungssatzung diskutiert. Aufgrund der Vielzahl an Unternehmen sei es nicht möglich, alle Einzelhändler und Grundeigentümer einzubeziehen