Huttrop/Steele. .

Wie kann die Stadt die weitere Ansiedlung von Spielhallen und Wettbüros an der Steele Straße verhindern? Das fragen sich die Mitglieder der Bezirksvertretung I schon länger. Über die rechtlichen Möglichkeiten informierte Detlef Robrecht vom Amt für Stadtplanung und Bauordnung die Vertreter der Parteien: Ein hartes Spiel um Spielhallen zwischen Betreibern und Gemeinden.

Seit der Änderung der Spielverordnung 2007 hätten die Spielhallenbetreiber es leichter, weil z.B. pro Spielgerät nicht mehr 15 Quadratmeter, sondern nur noch zwölf erforderlich seien. „Auch wenn Anlieger Spielhallen ablehnten, sind es auch in Essen mehr geworden“, beschrieb Robrecht.

Wegen der Steuereinnahmen betrachte die öffentliche Hand den Betrieb der Spielhallen jedoch zwiespältig. Bestrebungen, die Sperrzeit für Spielhallen (durch Essener Satzung auf ein Uhr festgelegt) auszudehnen, seien erfolgreich verhindert worden – auf Basis der gemeinsamen Bemühungen mit dem „Arbeitskreis Spielsucht“ und der Polizei. „Die Verwaltung schöpft alle rechtlichen Möglichkeiten aus, um baurechtliche Genehmigungen möglichst nicht zu erteilen“, sagte Detlef Robrecht. Zum Beispiel sei der Antrag für die Steeler Straße 152 (700 Quadratmeter) mit vier Spielhallen und insgesamt 48 Geräten drei Mal wegen Unprüfbarkeit zurückgewie-sen worden.

Im letzte Jahr seien nur drei Spielhallen genehmigt worden. Zurzeit gebe es in Essen 100 Spielhallen mit insgesamt 133 Konzessionen. Nur zwei Spielhallen davon befänden sich an der Steeler Straße (Franziskaner- bis Oberschlesienstraße) – und zwar jeweils mit Doppelkonzessionen an der Steeler Straße 141/143 sowie Hausnummer 181 mit insgesamt 35 Spielgeräten. Aktuell habe die Verwaltung eine weitere Spielhalle an der Steeler Straße 211 mit Doppelkonzession genehmigen müssen.

Weil der Bereich an der Steeler Straße weitgehend Kerngebiet sei, sei es planungsrechtlich schwierig, dort Spielhallengenehmigungen zu verweigern. Die Baunutzungsverordnung halte „Spielhallen in Kerngebieten nämlich ausdrücklich für zulässig“, erklärte Robrecht den Bezirksvertretern. Da es an der Steeler Straße weitgehend Bebauungspläne gebe bzw. Beurteilungen nach § 34 BauGB erfolgten, sei „der Ermessensspielraum für den Antrag Steeler Straße 211 auf Null geschrumpft“ Die Verwaltung musste genehmigen – obwohl sie nicht wollte.

Die Bebauungspläne könnten nicht generell Spielhallen verbieten, da der Bundesgesetzgeber Spielhallen generell als zulässig ansehe“, erläutert Robrecht die Interessenkollision zwischen Stadt und Bund. Selbst bei einem „Masterplan Glücksspiel und Wettbüros müssen Gebiete für diese Einrichtungen ausgewiesen werden“. Das Umsetzen eines derartiger Masterplans in Be-bauungspläne sei für die Verwaltung mangels Kapazitäten aber nicht möglich. Hinzu kämen rechtliche Hürden.

Hoffnung setzten die Stadtplaner in den „Glücksspiel-Änderungsstaatsvertrag“, der am 1. Juli in Kraft treten soll. Dieser greife sogar in den Bestandsschutz ein: für Spielhallen, die nach Oktober 2011 genehmigt seien, gelte der Schutz nur ein Jahr; für davor genehmigte Spielhallen fünf Jahre. Zurzeit sei ein Ausführungsgesetz in Vorbereitung.

„Glücklich sind wir Politiker vor Ort nicht mit diesen gesetzlichen Möglichkeiten. Wir können diese aber auch nicht ändern“, sagte Bezirksbürgermeister Peter Valerius. Jens-Peter Gröne (SPD), begrüßte das Urteil des Europäischen Gerichtshofes und hakte nach: „Wird es nun schwieriger, unter den neuen Gesichtspunkten das Errichten von Spielhallen zu verhindern?“

Frank Tiedemann (Die Linke) wollte mehr über die Einzelheiten zum Bestandsschutz und zu den Auswirkungen auf bestehende Spielhallen nach dem Gerichtsurteil wissen.

„Seit Längerem sind die Spielhallen an der Steeler Straße 141/143 und 181 genehmigt“, erklärt Robrecht. Aktuell sei die Spielhalle an der Steeler Straße 211 genehmigt worden. Der Antragsteller habe jedoch noch keine gewerberechtliche Konzession, die das Ordnungsamt erteile. Nach Ablauf des Bestandsschutzes verlören die Konzessionen ihre Gültigkeit.

Die Veränderungen durch den Glücksspieländerungsstaatsvertrag beträfen nur gewerberechtliche Konzessionen und keine planungsrechtlichen Beurteilungen durch das Amt für Stadtplanung und Bauordnung. Zu einer Änderung der Baunutzungsverord-nung hätten sowohl der Städtetag als auch einzelne Städte Restriktionen für die Errichtung von Spielhallen beantragt; diesen Vorstellungen sei der Bundesgesetzgeber jedoch nicht gefolgt. Detlef Robrecht: „Durch die Änderungen des Staatsvertrages ist der Spielhallenbetrieb künftig jedoch nicht mehr so wirtschaftlich.“