Essen-Werden. Sonntags shoppen - das wird künftig nur noch an verkaufsoffenen Wochenenden möglich sein. So zumindest sieht es das Ordnungsamt. In der kommenden Sitzung berät die Bezirksvertretung IX ein Papier der Verwaltung. Es spricht sich gegen Ladenöffnung in den Naherholungsgebieten entlang der Ruhr und des Baldeneysees aus.

„Das überrascht mich nicht“, sagt Rolf Sachtleben, Geschäftsführer des Werdener Werberings (WWR). „Bezirksbürgermeister Bonmann hat uns vorab informiert.“ Die Behörde moniert, dass Geschäftsleute wiederholt gegen die Auflagen der Verordnung verstießen.

2006 novellierte die damalige schwarz-gelbe Landesregierung das Ladenöffnungsgesetz. Eine zeitgleich veröffentliche Verordnung sieht für den Handel an touristisch attraktiven Orten oder Ortsteilen die Möglichkeit vor, an bis zu 40 Sonn- bzw. Feiertagen acht Stunden zu öffnen. Mit Einschränkungen und befristet. Der Warenkatalog umfasst lediglich Lebensmittel für den sofortigen Verzehr, Blumen, Zeitungen sowie ortstypische Angebote - Devotionalien also oder Souvenirs.

Ein solches Sortiment hält allerdings kein Geschäft in Werden und Kettwig vor. Jedenfalls nicht ausschließlich. „Die Rücknahme würde keine akute Einschränkung bedeuten“, meint Roger Kessler. Der Vorsitzende der Interessengemeinschaft KettIN sähe es allerdings grundsätzlich lieber, die Möglichkeit der Ausnahmegenehmigung auf „Stand By“ zu setzten als sie generell abzuschaffen. „Es könnte sich ja ein Unternehmen ansiedeln, das sämtliche Auflagen erfüllt. Auf diesen Bedarfsfall sollte man vorbereitet sein.“

Vorbereitet sein

Außer im Bezirk IX kommen in Essen lediglich Teile der Ruhrhalbinsel - Heisingen und Kupferdreh - für diese Art der Sonntagsöffnung in Frage. Für Bäckereien, Kioske und Tankstellen gelten gesonderte gesetzliche Regelungen.

Spätestens nach einer Beschwerde über ein Schuhgeschäft in der Werden ging das Ordnungsamt zu verschärften Kontrollen über. Es hagelte Abmahnungen. Sachtleben weiß auch von Strafbefehlen gegen Einzelhändler aus den Branchen Mode, Einrichtung und Buchhandel. Für einen einmaligen Verstoß können bis zu 500 Euro fällig werden. Amtsleiter Günther Kraemer führt in seiner Stellungnahme aus, dass „eine sonn- und feiertägliche Ladenöffnung an einem Ausflugsort nicht in Frage“ komme.

Daher werde die Verwaltung in Düsseldorf beantragen, Essen aus der Liste jener Orte zu streichen, in denen sonntags geöffnet werden darf. „Einerseits ist das bedauerlich“, meint der WWR-Geschäftsführer. „Andererseits aber kann ja der örtliche Einzelhandel bei Beachtung aller Vorschriften nicht profitieren.“ Inhabergeführte Unternehmen seien häufig nur mit Unterstützung der ganzen Familie am Laufen zu halten. „Ich kenne Fälle, in denen schon die Teilnahme an einem der vier verkaufsoffenen Sonntage Probleme bereitet“, sagt Sachtleben.

Sowohl die Verordnung als auch das Ladenöffnungsgesetz laufen zum Jahresende aus. Mit ähnlich weitreichenden Ausnahmegenehmigungen wie bisher dürfte in den Nachfolgedokumenten nicht zu rechnen sein.