Essen. .

Die Versetzung eines auch in Essen tätigen Gerichtsvollziehers, der sein Privathaus an den Motorradclub Bandidos vermietet hat. ist gerechtfertigt. Das entschied das Oberverwaltungsgericht in letzter Instanz.

Ein auch in Essen tätiger Gerichtsvollzieher, der sein Privathaus an dem unter Verdacht krimineller Taten stehenden Motorradclub „Bandidos“ vermietet hat, darf sein Amt nicht mehr ausüben. Seine Versetzung in den Innendienst durch den öffentlichen Arbeitgeber ist gerechtfertigt. Dies hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW letztinstanzlich entschieden - und hob damit den Beschluss der unteren Instanz auf, die die Strafversetzung nicht gerechtfertigt fanden.

Im April 2010 war der Kläger von seinen Aufgaben als Gerichtsvollzieher entbunden und beauftragt worden, bis auf Weiteres im mittleren Justizdienst beim Amtsgericht tätig zu sein. Begründung des Dienstherrns: Die „Bandidos“ nutzten nicht nur die Immobilie des Gerichtsvollziehers, sondern pinselten die Hausfassade im Einverständnis mit dem Vermieter in „Vereinsfarben“. Dies sei ein klarer Hinweis dafür, dass der Gerichtsvollzieher mit den Zielen und Aktivitäten der Gruppe sympathisiert oder diese aktiv unterstützt. Die Versetzung solle das Ansehen des öffentlichen Dienstes wahren.

Im Gegensatz zu den Verwaltungsrichtern in Gelsenkirchen sah das Oberverwaltungsgericht Münster dies ähnlich wie der Dienstherr.

„Unter dem Gesichtspunkt der Dienstpflicht des Beamten zur Ansehens- und Vertrauenswahrung erscheint es bedenklich, wenn gerade ein Gerichtsvollzieher, der wegen seiner selbstständigen Aufgabenerfüllung mit Außenkontakten in besonderer Weise im Blick der Öffentlichkeit steht, nicht die gebotene Distanz zu problematischen Gruppierungen wahrt“, so die Richter.

Es komme nicht darauf an, ob sich der Betroffene selbst nachweisbar an kriminellen Aktivitäten der Gruppe beteiligt habe. Der Dienstherr dürfe grundsätzlich schon die Mitgliedschaft bei den „Bandidos“ zum Anlass nehmen, mit einer Personalmaßnahme zu reagieren. (Az.: 1 B 887/10)