Essen. . Seit Jahren kämpft der Essener Kirchenmusiker Bernhard Schüth gerichtlich gegen die katholische Kirche. Die hatte den Familienvater rausgeworfen, als er ein Verhältnis mit einer anderen Frau begann. Am Donnerstag kassierte er eine Niederlage vor Gericht - und legte gleich Rechtsmittel ein.

Soeben hat Bernhard Schüth vor dem Landesarbeitsgericht in Düsseldorf eine Niederlage kassiert, doch der Essener Kirchenmusiker bleibt gleichmütig: „Eigentlich war das klar.“ Das Urteil vom Donnerstag ist nur eine weitere Etappe in einem Gerichts-Marathon, der schon 17 Jahre andauert.

Damals hatte die katholische Kirche Bernhard Schüth hinausgeworfen: Der verheiratete Vater von zwei Töchtern hatte sich von seiner Frau getrennt; seine neue Lebensgefährtin erwartete ein Kind von ihm. Aus Sicht seines Arbeitgebers war Schüth ein Ehebrecher und Bigamist und als Kirchenmitarbeiter unhaltbar.

Bis vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Seither kämpft er gegen die Kündigung, unterlag erst vor deutschen Arbeitsgerichten, erzielte später Erfolge vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg: Der wies die Bundesrepublik an, ihm 40 000 Euro Entschädigung zu zahlen und verpflichtete die deutsche Justiz, in Zukunft sorgfältiger abzuwägen zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der Kirche und der auch schützenswerten Privatsphäre ihrer Mitarbeiter. „Ich habe etwas ins Rollen gebracht, das vielen kirchlichen Angestellten nutzen wird, nur mir nicht“, hat Schüth einmal gesagt. Denn er gilt als Alt-Fall, bei dem das Straßburger Urteil nicht greift.

Der 57-Jährige hat eine halbe Stelle bei der evangelischen Kirche, doch mit dem Schaden durch entgangenes Gehalt und verminderte Rente mag er sich nicht abfinden. Darum klagte er nun in Düsseldorf auf Wiedereinstellung. Das Landesarbeitsgericht urteilte, dass ein „Wiedereinstellungsanspruch grundsätzlich in Betracht“ komme, aber mit dem Rechtsgut der Rechtssicherheit abzuwägen sei. Da seine Kündigung in Deutschland schon im Jahr 2000 höchstrichterlich entschieden worden sei, „fiel die Abwägung zugunsten der Rechtssicherheit aus“ (11 SA 1484/13). Schüth legt nun Revision ein.

Und er hofft auf das Bundesverfassungsgericht: Hier klagt er gegen die Frist, wegen der seine Kündigung als Alt-Fall gilt, während später Gekündigte von der neuen Rechtslage profitieren. „Nun warte ich gelassen auf dieses Urteil.“