Erst im Erwachsenenalter erfuhr Sarah P., dass sie mit einer Samenspende gezeugt wurde. Sie klagte gegen den Essener Reproduktionsmediziner Prof. Thomas Katzorke auf Nennung des Namens. Das Gericht gab ihr in letzter Instanz Recht.

Jetzt traf Sarah P. ihren Vater; der hatte sich nach dem medienwirksamen Prozess gemeldet. Ein DNA-Test zeigte, dass er ihr biologischer Vater ist. Beide stehen in Kontakt und planen, sich wieder zu treffen. Aus den Akten war nicht mehr zu rekonstruieren, wer der Vater ist. Zur Zeit der Zeugung der jungen Frau galten kurze Aufbewahrungsfristen. Einzig an den Vornamen konnte sich eine Mitarbeiterin der Klinik „novum“ erinnern.

Väter, die ihre leiblichen Kinder nicht treffen möchten, können dazu nicht gezwungen werden. Ähnlich wie bei adoptierten Kindern können Kinder von Spendervätern mit Volljährigkeit recherchieren und haben einen Anspruch, den Namen zu erfahren. Mediziner geben jedoch zu bedenken, dass viele der Spenderväter zwischenzeitlich eigene Familien gegründet haben, ein plötzlich auftauchendes Spenderkind dies Gefüge empfindlich ins Wanken bringen könne.

Wer im Internet einen potenziellen „Spendervater“ findet und sich vor der „Direktspende“ darauf einigt, dass dieser dem Kind gegenüber keinerlei Verpflichtungen haben soll, sondern einzig zum Akt der Zeugung beteiligt ist, kann später nicht zu Unterhaltsleistungen herangezogen werden, wie jetzt ein Gericht urteilte.