Die Werbung einer Tanzschule, die beim Besuch des Tanzunterrichts einen Lernerfolg garantiert, kann unzulässig sein. So steht es in einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm, das am Donnerstag veröffentlicht wurde. Das Landgericht Essen hatte erstinstanzlich noch anders geurteilt.

Gestritten hatten zwei Tanzschulen aus Essen, von denen eine auf ihrer Homepage mit dem garantierten Lernerfolg warb.

Laut OLG ist die Werbung irreführend und daher unlauter. Sie erwecke den unzutreffenden Eindruck, der Tanzunterricht führe sicher zum Lernerfolg. Dieser hänge aber maßgeblich vom jeweiligen Schüler ab. Es gebe immer wieder Menschen, die auch nach einem Tanzkurs nicht in der Lage seien, das formal Gelernte so anzuwenden, dass sich dieses als auch nur einigermaßen ästhetische Bewegung darstelle. (I-4 U 171/12)