Ein Ehepaar hat eine Reisekosten-Minderung von 25 Prozent erstritten, allein wegen einer geänderten Route der Kreuzfahrt (u.a. Golf von Aden). Begründung des Gerichts: „Eine Routenänderung ist nur dann zulässig, wenn die Gründe dafür erst nach Vertragsabschluss eintreten.“ Verkauft ein Reiseunternehmen eine Reise trotz eines bei Vertragsabschluss bestehenden Sicherheitsrisikos, müsse es das Anfahren entweder trotzdem ermöglichen (zum Beispiel durch bewaffnete Patrouillenboote) oder akzeptieren, dass die Reisenden Minderungsrechte ausüben (AG München, AZ: 281 C 31292/09).

Beim Essener Ehepaar ist die Route betroffen, dazu kommen weitere Einschränkungen. Es sei daher zu prüfen, ob die für eine Minderung reichen, sagt Rechtsanwalt Peter Schmeka, der zum Fachanwalt rät. Zu prüfen sei auch, ob die Beeinträchtigungen reichen, um die Reise kostenfrei zu stornieren. Denkbar wäre es, sagt der Anwalt, der beim Reiseunternehmen auch ein Beratungs-Defizit sieht, weil es seine Kunden nicht gleich über mögliche Einschränkungen informierte. Zumal das Problem Piraterie seit Jahren bestehe, wie TUI Cruises selbst schreibt. Einigen sich die Vertrags-Parteien nicht, bleibt nur der Klageweg, bei dem das Gericht entscheidet, sagt Schmeka: „Dann ist alles offen.“